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Amtsgericht Düsseldorf, Urteil vom 23.10.2009
30 C 10487/08 -

Fogging in Mietwohnung: Schwarzverfärbung der Wände berechtigt zur Mietminderung von 40 %

Mietmangel aufgrund Gefühls von Widerwillen bei Wohnungsnutzung, fortdauerndem Gefühl mangelnder Hygiene und Zweifel an gesundheitlicher Unbedenklichkeit

Kommt es in einer Mietwohnung zu einer Schwarzverfärbung der Wände (Fogging), so rechtfertigt das Gefühl von Widerwillen bei der Wohnungsnutzung und mangelnder Hygiene sowie Zweifel an der gesundheitlichen Unbedenklichkeit eine Mietminderung von 40 %. Dies hat das Amtsgericht Düsseldorf entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall minderte die Mieterin einer Wohnung ihre Miete, da es aus unbekannten Gründen zu einer Schwarzverfärbung der Wände kam. Der Vermieter akzeptierte das Minderungsrecht nicht, sodass der Fall vor Gericht kam.

Recht zur Mietminderung aufgrund Schwarzverfärbung der Wände

Das Amtsgericht Düsseldorf entschied zu Gunsten der Mieterin. Sie habe ihre Brutto-Miete um 40 % mindern dürfen, da die Wohnung aufgrund der Schwarzverfärbung der Wände mit einem Mangel behaftet gewesen sei. Zwar gehen vom sogenannten Fogging keine Gesundheitsgefahren aus. Jedoch können die Verfärbungen Gefühle von Widerwillen bei der Wohnungsnutzung und mangelnder Hygiene sowie letzte, unüberwindliche Zweifel an der gesundheitlichen Unbedenklichkeit hervorrufen.

Unaufklärbarkeit des Fogging unerheblich

Nach Auffassung des Amtsgerichts sei es zudem unerheblich gewesen, dass die Ursache des Fogging nicht aufgeklärt werden konnte. Denn eine Mietminderung aufgrund von Mängeln setzte kein Verschulden des Vermieters voraus.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 22.05.2015
Quelle: Amtsgericht Düsseldorf, ra-online (zt/WuM 2009, 664/rb)

Aktuelle Urteile aus dem Mietrecht
Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM)
Jahrgang: 2009, Seite: 664
WuM 2009, 664

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 21072 Dokument-Nr. 21072

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Kommentare (3)

 
 
J. Klausing-Werner schrieb am 25.05.2015

Es ist bedauerlich, dass wir solche unfähigen Richter haben, die die Ursache des Fogging nicht aufklären können. Alle Dinge in einer Wohnung, welche Weichmacher beinhalten, dunsten diesen aus und es entsteht das sogen. Fogging. Hier Z. b. Möbel Auslegware etc. Ist das Fogging erst nach Einzug des Mieters aufgetreten und gab es das vorher nicht, ist davon auszugehen, dass der Mieter selbst Dinge mit Weichmacher eingebracht hat ! Der Richter hätte aufklären müssen mit einem Sachverständigen.

E. D. antwortete am 25.05.2015

Auch wenn die Ursache des Fogging in von dem Mieter angeschafften Möbeln oder Auslegware liegt, so trifft den Mieter für die Folgen doch kein Verschulden. Er ist doch berechtigt, solche Sachen einzubringen. Im Übrigen ist es wohl zu einfach, die Ursache alleine auf den Hausrat zu schieben, denn die Sachen werden doch in großer Stückzahl verkauft und dennoch kommt es nur selten zu diesen Schäden.

Marc schrieb am 22.05.2015

Grundsätzlich erfreuliches Urteil, aber man müsste die Bilder sehen. 40 Prozent erscheint mir im ersten Moment für einen optischen Mangel sehr hoch gegriffen.

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