wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


kostenlose-Urteile.de
Donnerstag, 21. November 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern0/0/5(0)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Amtsgericht Eckernförde, Urteil vom 27.04.2010
6 C 670/09 -

Keine Mietminderung wegen Baulärms bei stadtbekanntem Bauvorhaben

Geplanter Abriss eines Nachbarhauses war Mietern bei Abschluss des Mietvertrages bekannt

Eine nachträgliche Mietminderung kann ein Mieter nicht geltend machen, wenn ihm der Mangel an einer Mietsache bei Vertragsabschluss bekannt ist. Auch regelmäßige Mietzahlungen, selbst wenn diese unter Vorbehalt geschehen, sind als Anerkenntnis zu sehen, dass die Miete in voller Höhe geschuldet ist und schließen einen Anspruch auf nachträgliche Mietminderung aus. Dies geht aus einem Urteil des Amtsgerichts Eckernförde hervor.

Im vorliegenden Fall forderte ein Vermieter die Räumung einer Wohnung, nachdem die Miete auch nach erfolgter Abmahnung wiederholt unpünktlich und zeitweise gemindert gezahlt wurde. Die Beklagten gaben an, die Miete nur unter Vorbehalt gezahlt zu haben, da ihrer Meinung nach Grund für eine Mietminderung bestand. Diesen sahen sie zum einen im Lärm, der durch den Abriss eines nahe gelegenen Hauses verursacht wurde und zum Teil bis 22 Uhr abends angedauert habe. Außerdem gaben sie verschiedene Mängel an der Mietsache an. Zum einen sei der Kachelofen nicht funktionstüchtig gewesen, der Fußboden im Kinderzimmer habe sich so stark abgesenkt, dass keine Schränke mehr aufgestellt werden konnten und im Schlafzimmer sei zwischen Decke und Wand bei Wind Glaswolle in das Schlafzimmer gefallen. Außerdem seien die Fenster zur Straßenseite hin undicht.

Angebliche Mängel waren bei Vertragsabschluss bekannt

Angebliche Mängel waren bei Vertragsabschluss bekannt Der Vermieter entgegnete den Vorwürfen, und gab an, dass den Mietern bei Vertragsabschluss der Abriss des Nachbargebäudes bekannt gewesen sei. Der Lärm sei zudem nicht übermäßig gewesen und die Arbeiten hätten lediglich wochentags stattgefunden und dann auch nur bis höchstens 17 Uhr. Der Kachelofen sei von vornherein nur Zierde und deshalb nicht funktionstüchtig gewesen.

Kein Vorliegen eines Sachmangels

Das Amtsgericht Eckernförde erklärte die Klage des Vermieters für begründet. Er habe einen Anspruch auf Zahlung der rückständigen Miete gemäß § 535 Abs. 2 BGB, da die Miete nicht gemäß § 536 BGB wegen Vorliegen eines Sachmangels gemindert gewesen sei. Eine Minderung sei aufgrund der Kenntnis der Beklagten von den durchzuführenden Bauarbeiten bei Abschluss des Mietvertrages ausgeschlossen. Dem Mieter stehe ein Recht auf Mietminderung nicht zu, wenn er den Mangel der Mietsache bei Vertragsabschluss kenne. Selbst wenn die Beklagten bei der Besichtigung der Wohnung nicht ausdrücklich auf das anstehende Bauprojekt hingewiesen worden wären, wäre eine Mietminderung nicht gerechtfertigt gewesen. Das bevorstehende Bauprojekt sei nämlich öffentlich bekannt gewesen. Ob die Beklagten vom genauen Ausmaß der Bauarbeiten persönlich Kenntnis erlangt hatten, spiele insoweit keine Rolle (vgl. LG Lübeck, Urt. v. 06.10.1995 - 6 S 381/94).

Regelmäßige Zahlung der Miete als Anerkenntnis der geschuldeten Miete in voller Höhe

Da die Miete zwar unter Vorbehalt gezahlt wurde, dies jedoch regelmäßig geschah, sei dies als Anerkenntnis zu sehen, dass die Miete in voller Höhe geschuldet war. Ansonsten bestünde für den Vermieter stets die Unsicherheit, dass im Nachhinein geminderte Mieten zurück verlangt werden könnten.

Im vorliegenden Fall könne dem Mieter eine Fortsetzung des Mietverhältnisses aufgrund der nachhaltig unpünktlichen Mietzahlungen nicht mehr zugemutet werden. Jede Partei könne das Mietverhältnis aus wichtigem Grund außerordentlich fristlos kündigen. Ein wichtiger Grund liege hier vor. Der Vermieter hat demnach einen Anspruch auf Räumung der streitgegenständlichen Wohnung.

Werbung

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.01.2012
Quelle: ra-online, Amtsgericht Eckernförde (vt/st)

Aktuelle Urteile aus dem Mietrecht

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 12592 Dokument-Nr. 12592

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil12592

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: keine Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0/0/5/0

Kommentare (0)

 
 

Werbung

Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?