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Amtsgericht Hamburg-Barmbek, Urteil vom 24.01.2003
- 815 C 238/02 -
Mietminderung von ca. 24 % aufgrund nächtlicher Ruhestörung durch Marder
Erhebliche Beeinträchtigung des vertragsgemäßen Gebrauchs durch erhebliche Störung der Nachtruhe
Kommt es aufgrund eines Marders zu einer erheblichen Störung der Nachtruhe durch Lärm, so kann dies eine Mietminderung von ca. 24 % rechtfertigen. Denn eine erhebliche nächtliche Ruhestörung beeinträchtigt den vertragsgemäßen Gebrauch der Wohnung. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Hamburg-Barmbek hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall minderte der Mieter einer Dachgeschosswohnung seine Miete für den November 2001 um 23,55 %. Hintergrund dessen war, dass in dieser Zeit ein
Kein Anspruch auf rückständige Miete
Das Amtsgericht Hamburg-Barmbek entschied gegen den Vermieter. Diesem stehe kein Anspruch auf die rückständige Miete zu. Denn der Wohnungsmieter habe seine Miete um 23,55 % mindern dürfen. Es sei zu beachten, dass regelmäßige und erhebliche Störungen der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.10.2017
Quelle: Amtsgericht Hamburg-Barmbek, ra-online (zt/ZMR 2003, 582/rb)
Jahrgang: 2003, Seite: 582 ZMR 2003, 582
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Dokument-Nr. 24984
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