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Amtsgericht Hamburg-Blankenese, Urteil vom 19.02.2010
- 518 C 399/09 -
Altpapiertonne: Keine Mietminderung, wenn die "blaue Tonne" fehlt
Nur unerhebliche Gebrauchsbeeinträchtigungen der Mietsache bedeuten keinen Mietmangel
Fehlt eine blaue Tonne, so stellt dies keinen Mietmangel dar. Die daraus resultierende Beeinträchtigung belastet den Mieter nämlich nur insoweit, als er den Papiermüll zu der nächstgelegenen Papiertonne bringen oder ihn über den Hausmüll entsorgen muss. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Hamburg-Blankenese hervor.
Im vorliegenden Fall hatte ein Mieter seine Miete um 50 Euro gesenkt, da er im Fehlen der blauen Tonne zur Entsorgung von Papier einen
Es besteht kein Minderungsrecht des Mieters
Der Beklagte im vorliegenden Fall hatte kein Recht auf Minderung der Miete gemäß § 536 Abs. 1 BGB. Ein Minderungsrecht stehe dem Mieter nach Auffassung des Amtsgerichts Hamburg-Blankenese nämlich dann nicht zu, wenn der Mangel der Mietsache nur zu einer unerheblichen
Der Kläger konnte demnach die Zahlung der ausstehenden Miete in Höhe von rund 50 Euro verlangen.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 22.03.2012
Quelle: ra-online, Amtsgericht Hamburg (vt/st)
Jahrgang: 2011, Seite: 892 GE 2011, 892 | Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht (NZM)
Jahrgang: 2011, Seite: 312 NZM 2011, 312
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Dokument-Nr. 13194
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