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Amtsgericht Hamburg, Urteil vom 06.01.1988
- 40 a C 2574/87 -
Mietminderung von 5 % wegen Taubenkot auf Balkon
Erhebliche Einschränkung der Gebrauchstauglichkeit liegt vor
Nisten am Haus Tauben und führt dies zu einer Verunreinigung des Balkons mit Taubenkot, kann der Mieter seine Miete um 5 % mindern. Auf die Beeinflussbarkeit der Taubenplage durch den Vermieter kommt es dabei nicht an. Dies hat das Amtsgericht Hamburg entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der
Recht zur Mietminderung bestand
Das Amtsgericht Hamburg entschied zu Gunsten des Mieters. Ihm habe ein
Fehlende Einflussmöglichkeit der Vermieterin unbeachtlich
Das Amtsgericht folgte nicht der Ansicht des Landgerichts Kleve (LG Kleve, Urt. v. 28.01.1986 - 3 S 117/85 = WM 1986, 333), wonach die Belästigung durch Tauben zu den unvorhersehbaren und unbeherrschbaren Umwelteinflüssen gehöre, auf die der
Ortsübliche Beeinträchtigung lag nicht vor
Soweit die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.08.2013
Quelle: Amtsgericht Hamburg, ra-online (zt/WuM 1988, 121/rb)
Jahrgang: 1988, Seite: 121 WuM 1988, 121
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Dokument-Nr. 16271
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