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Landgericht Kleve, Urteil vom 28.01.1986
- 3 S 117/85 -
Mietminderung wegen Wildtauben nicht gerechtfertigt
Vermieter hat alles rechtlich Mögliche und Zumutbare getan
Hat der Vermieter alle rechtlich möglichen und zumutbaren Maßnahmen gegen eine Taubenplage ergriffen und sind diese Maßnahmen nicht erfolgreich, kann der Mieter nicht seine Miete mindern. Dies hat das Landgericht Kleve entschieden.
Im zugrunde liegenden Fall minderte die Mieterin einer Wohnung ihre
Recht zur Mietminderung bestand wegen fehlenden Mietmangel nicht
Das Landgericht Kleve gab dem Vermieter recht. Diesem habe der Anspruch auf Zahlung der ausstehenden
Äußere Umwelteinwirkungen ohne Einflussmöglichkeit des Vermieters lagen vor
Nach Auffassung des Landgerichts habe es sich bei der
Vermieter ergriff alle möglichen und zumutbaren Maßnahmen
Zwar müsse ein Vermieter dafür Sorge tragen, dass Störungen des Mietgebrauchs abgewehrt werden. Der Vermieter habe sich aber hier hinreichend und ernsthaft bemüht, der Mieterin den vertragsgemäßen Gebrauch zu ermöglichen. Ihm haben keine weiteren rechtlich zulässigen Maßnahmen zur Verfügung gestanden. So sei es ihm nicht erlaubt gewesen, die Tauben zu vergiften oder abzuschießen. Zudem sei ein behördliches Einschreiten mangels Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung nicht in Betracht gekommen.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 03.09.2013
Quelle: Landgericht Kleve, ra-online (zt/WuM 1986, 333/rb)
- Mietminderung bei Taubendreck
(Landgericht Freiburg, Urteil vom 19.06.1997
[Aktenzeichen: 3 S 386/96]) - Mietminderung von 5 % wegen Taubenkot auf Balkon
(Amtsgericht Hamburg, Urteil vom 06.01.1988
[Aktenzeichen: 40 a C 2574/87]) - Taubendreck berechtigt zur Mietminderung
(Amtsgericht Altenburg, Urteil vom 28.01.2005
[Aktenzeichen: 5 C 857/04])
Jahrgang: 1986, Seite: 333 WuM 1986, 333
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Dokument-Nr. 16609
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