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Amtsgericht Hanau, Urteil vom 18.02.2000
- 90 C 1294/99 -90 -
Chinchillas sind Kleintiere und ein Verbot der Haltung deswegen nicht zulässig
Fünf Kleintiere dürfen in einer 3-Zimmer-Wohnung gehalten werden
Dem Mieter einer 3-Zimmer-Wohnung ist es gestattet fünf Chinchillas zu halten. Es handelt sich dabei um eine erlaubnisfreie Kleintierhaltung. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Hanau hervor.
Im zugrunde liegenden Fall hielt die beklagte Mieterin in einer 3-Zimmer-Wohnung fünf
"Das Halten von Tieren mit Ausnahme von Kleintieren, wie beispielsweise Zierfischen und Wellensittichen, bedarf der Einwilligung des Vermieters."
Die Vermieterin erteilte die Einwilligung zur Haltung von einem Chinchilla. Sie meinte aber, dass fünf
Beseitigungsanspruch bestand nicht
Das Amtsgericht Hanau entschied gegen die Klägerin. Ihr habe ein Anspruch auf
Chinchillas sind als Kleintiere anzusehen
Bei
Keine besondere Gefährlichkeit von Chinchillas und übermäßige Belastung der Mietsache
Eine besondere
Des Weiteren ergebe sich nicht aufgrund der Zahl der Tiere ein
Berücksichtigung von Abscheu und Ekel fraglich
Das Amtsgericht führte weiter aus, dass teilweise subjektive Faktoren, wie Abscheu oder Ekel, der Bevölkerung miteinbezogen werden. Ob solche Faktoren berücksichtigt werden müssen, erscheine fraglich. Denn die Abgrenzung zwischen Kleintieren und sonstigen Haustieren werde eigentlich in objektiver Art und Weise vorgenommen. Eine Entscheidung dazu konnte hier aber ausbleiben, da nach Auffassung des Amtsgerichts gegen
Käfighaltung verstößt nicht gegen Tierschutz
Aufgrund der Größe der Käfige, haben keine tierschutzrechtlichen Bedenken gegen die Haltung der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.12.2012
Quelle: Amtsgericht Hanau, ra-online (zt/WuM 2002, 91/rb)
Jahrgang: 2002, Seite: 91 WuM 2002, 91
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Dokument-Nr. 12949
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