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Amtsgericht Köln, Urteil vom 12.05.2014
- 142 C 600/13 -
FluggastVO: Flugverspätung aufgrund von Caterer verursachten Brands stellt keinen außergewöhnlichen Umstand dar
Fluggast steht Anspruch auf Ausgleichszahlung zu
Kommt es wegen eines Fehlers des Caterers zu einem Brand in einem Flugzeug und verspätet sich daher die Abflugzeit, so steht dem Fluggast ein Anspruch auf Ausgleichszahlung nach Art. 7 FluggastVO zu. Die Fluggesellschaft kann sich nicht auf einen außergewöhnlichen Umstand nach Art. 5 Abs. 3 FluggastVO berufen. Dies hat das Amtsgericht Köln entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im April 2013 verspätete sich der Abflug einer Maschine um sechs Stunden. Hintergrund dessen war, dass das Flugzeug auf einem Vorflug zwischenlanden musste, da es zu einem
Anspruch auf Ausgleichszahlung wegen Flugverspätung bestand
Das Amtsgericht Köln entschied zu Gunsten des Fluggastes. Ihm habe nach Art. 7 FluggastVO ein Anspruch auf
Durch Caterer verursachter Brand stellte keinen außergewöhnlichen Umstand dar
Die Fluggesellschaft habe sich nach Ansicht des Amtsgerichts nicht auf einen außergewöhnlichen Umstand nach Art. 5 Abs. 3 FluggastVO berufen können. Zwar könne ein technisches Problem, wie etwa ein
Fehler durch Caterer gehört zum normalen Flugbetrieb
Nach Auffassung des Amtsgerichts gehöre das Beliefern eines Flugzeugs durch eine Catering Firma zur normalen betrieblichen Tätigkeit einer Fluggesellschaft. Zur Versorgung eines Flugzeugs mit Verpflegung gehöre es, dass es von Mitarbeitern des Caterers betreten wird. Bei der Verrichtung ihrer Arbeit könne es zu Fehlern kommen. Dies sei Teil des normalen Flugbetriebs. Dabei spiel es keine Rolle, dass es bisher noch nicht zu einem solchen Vorfall gekommen ist. Denn es komme nicht darauf an, wie häufig die zur
Vorliegen eines außergewöhnlichen Umstands ohnehin unbeachtlich
Das Amtsgericht verwies außerdem darauf, dass es auf das Vorliegen eines außergewöhnlichen Umstands ohnehin nicht angekommen sei. Denn selbst bei dessen Annahme, hätte der außergewöhnliche Umstand nur den Vorflug betroffen. Die Beeinträchtigung eines Vorflugs könne wiederum nicht ohne weiteres als
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.11.2014
Quelle: Amtsgericht Köln, ra-online (vt/rb)
- Flugverspätungen ohne außergewöhnliche Umstände: Passagiere haben Anspruch auf Ausgleichszahlungen
(Amtsgericht Hannover, Urteil vom 01.07.2014
[Aktenzeichen: 538 C 11519/13 und 565 C 850/14]) - Kein Ausgleichsanspruch wegen Flugverspätung aufgrund Notlandung des Vorflugs wegen plötzlichen Brands einer Powerbank
(Amtsgericht Berlin-Charlottenburg , Urteil vom 30.03.2017
[Aktenzeichen: 205 C 85/16])
Rechtsfragen zum diesem Thema auf refrago:
Jahrgang: 2014, Seite: 1277 NJW-RR 2014, 1277 | Zeitschrift: Reiserecht aktuell (RRa)
Jahrgang: 2015, Seite: 56 RRa 2015, 56
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Dokument-Nr. 19123
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