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Amtsgericht Lüdinghausen, Urteil vom 31.10.1979
- 4 C 132/78 -
Mietminderung wegen Lärmbelästigung: Geräuschempfindlichkeit der Wohnung nicht alleiniger Maßstab für Wohnungsqualität
Überempfindlichkeiten von Mietern unbeachtlich/ Mit Hellhörigkeit ist zu rechnen
Eine Lärmbelästigung durch Nachbarn rechtfertigt regelmäßig eine Mietminderung. Hinsichtlich der Minderungsquote ist jedoch zu beachten, dass die Geräuschempfindlichkeit einer Wohnung nicht alleiniger Maßstab der Wohnungsqualität ist. Zudem sind Überempfindlichkeiten eines Mieters unbeachtlich. Des Weiteren muss mit einer gewissen Hellhörigkeit gerechnet werden. Dies hat das Amtsgericht Lüdinghausen entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Aufgrund einer
Recht zur Mietminderung bestand
Das Amtsgericht Lüdinghausen hielt eine
Geräuschempfindlichkeit stark subjektiv
Des Weiteren führte das Amtsgericht aus, dass die Geräuschempfindlichkeit stark von subjektiven Momenten abhänge. Daher müssen übermäßige Empfindlichkeiten außer Betracht bleiben. Es sei zu beachten, dass eine gewisse
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 01.11.2013
Quelle: Amtsgericht Lüdinghausen, ra-online (zt/WuM 1980, 52/rb)
Jahrgang: 1980, Seite: 52 WuM 1980, 52
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Dokument-Nr. 17002
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