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Amtsgericht München, Urteil vom 14.10.2009
- 163 C 21065/09 -
AG München: Kein Anspruch auf Schadenersatz für Mehraufwand bei rechtsunwirksamen Hausverbot im Schwimmbad
Familie muss Kosten für Fahrten in weiter entfernt gelegenes Schwimmbad selbst tragen
Muss jemand auf Grund des ihm vom Betreiber eines Schwimmbades auferlegten Hausverbots eine entfernter gelegene Schwimmanlage aufsuchen, hat er bezüglich der Mehrkosten keinen Schadenersatzanspruch, auch wenn später festgestellt wird, dass das Hausverbot zu Unrecht ausgesprochen wurde. Dies entschied das Amtsgericht München.
Im zugrunde liegenden Streitfall besuchte eine Familie mit 5 Kindern zwischen 3 Monaten und 5 Jahren zusammen mit einer Freundin regelmäßig bis zu fünf Mal in der Woche ein Schwimmbad in ihrer Nähe. Im August 2005 untersagte die Betreiberin dieser Schwimmanlage allen den Zutritt zu dem Bad für die Dauer eines Jahres mit der Begründung, die Familie hätte sich nicht an die Anweisungen des Personals gehalten.
Hausverbot hätte einer vorherigen Abmahnung bedurft
Dagegen klagte die Familie und erhielt insoweit auch Recht. Das Amtsgericht München war der Ansicht, bei einem
Familie verlangt Mehrkosten für Fahrt zu weiter weg gelegenem Schwimmbad erstattet
In der Zeit zwischen dem
Schwimmbadbetreiberin verweigert Schadensersatzzahlung
Diese weigerte sich jedoch zu zahlen. Das
Keine Anspruchsgrundlage für Erstattung von Mehrkosten
Der zuständige Richter des Amtsgerichts München wies die Klage ab: Es bestünde keine Anspruchsgrundlage für die Erstattung der Mehrkosten. Eine solche ergäbe sich zum einen nicht aus einer Vertragsbeziehung zwischen den Parteien. Bei jedem einzelnen Schwimmbadbesuch werde mit dem Lösen der Eintrittskarte ein neuer Vertrag abgeschlossen, der mit dem Verlassen des Bades beendet sei. Bei Erteilung des Hausverbotes habe somit keine Vertragsbeziehung zwischen den Parteien bestanden.
Bloße unberechtigte Geltendmachung von Ansprüchen verletzt nicht familiäre Sozialsphäre
Ein Anspruch aus unerlaubter Handlung nach § 823 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) sei ebenfalls nicht gegeben. Dieser setze die Verletzung bestimmter Rechtsgüter, wie zum Beispiel das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein „sonstiges Recht“ voraus. Hier käme allenfalls das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Kläger als „sonstiges Recht“ in Betracht. Da die Familie das Bad der Beklagten nicht mehr benutzen konnte, sei allerdings lediglich die Sozialsphäre betroffen. Diese sei im Gegensatz zur Privat- oder Intimsphäre nur in geringerem Umfang geschützt. Schadenersatzansprüche kämen hier allenfalls in Betracht, wenn die Familie öffentlich herabgewürdigt worden wäre. Da das
Vorsätzliche sittenwidrige Schädigung durch Schwimmbadbetreiberin liegt nicht vor
Die Betreiberin des Schwimmbades habe auch nicht sittenwidrig gehandelt. Auch wenn man ihre faktische Monopolstellung im Wohnbereich der Familie heranziehe, habe die Betreiberin doch an die Wirksamkeit ihres Hausverbotes geglaubt. Eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung liege daher nicht vor.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.01.2011
Quelle: Amtsgericht München/ra-online
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Dokument-Nr. 10840
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