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Amtsgericht München, Urteil vom 28.04.2011
- 163 C 34297/09 -
AG München: Ärztliche Honorarvereinbarung muss bei gesetzlich Versicherten ausdrücklichen Wunsch nach privatärztlicher Behandlung beinhalten
Patient muss Wunsch nach Behandlung auf eigene Kosten schriftlich bestätigen
Eine Vergütungsvereinbarung mit einem gesetzlich Versicherten ist nur dann wirksam, wenn dieser vor der Behandlung ausdrücklich verlangt, auf eigene Kosten behandelt zu werden und dies dem Arzt schriftlich bestätigt. Dies entschied das Amtsgericht München.
Im zugrunde liegenden Fall befand sich ein gesetzlich versicherter Patient bei einer chirurgischen Fachärztin im März 2008 wegen eines Nabelbruches in Behandlung.
Honorarvereinbarung legt Abrechnung gemäß der ärztlichen Gebührenordnung fest
Vor der Behandlung schlossen die
Versicherung des Patienten hält Honorarvereinbarung für unwirksam
Nach der Behandlung rechnete die
Vereinbarung lässt keine Rückschlüsse auf ausdrücklich erwünschte privatärztliche Behandlung zu
Die zuständige Richterin des Amtsgerichts München gab der Versicherung jedoch Recht. Die Klägerin habe einen Anspruch auf Rückzahlung. Eine wirksame Vergütungsvereinbarung sei nicht geschlossen worden. Eine solche liege nur vor, wenn und soweit der Versicherte vor der Behandlung ausdrücklich verlange, auf eigene
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.05.2011
Quelle: Amtsgericht München/ra-online
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Dokument-Nr. 11565
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