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Amtsgericht Potsdam, Urteil vom 15.06.1995
- 26 C 533/93 -
Recht zur Mietminderung bei Schimmelbildung an Außenwänden, Rattenbefall und fehlenden Treppengeländer
Feuchtigkeit in den Räumen beseitigt Wohnwert
Kommt es an den Außenwänden des Kinderzimmers, der Toilette und der Küche zu Schimmelbildungen, so berechtigt dies eine Mietminderung. Denn Feuchtigkeit in den Räumen beseitigt den Wohnwert. Dies hat das Amtsgericht Potsdam entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die
Klage auf Räumung und Herausgabe war unbegründet
Das Amtsgericht Potsdam entschied gegen die
Mieter durften Miete um 100 % mindern
Die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.08.2013
Quelle: Amtsgericht Potsdam, ra-online (zt/WuM 1995, 534/rb)
- Feuchte mit Schimmel bedeckte Wände sowie verdreckter und von Ratten befallender Hof rechtfertigen Mietminderung
(Landgericht Berlin, Urteil vom 16.02.1999
[Aktenzeichen: 64 S 356/98]) - Wasserflecken an Decken und Wänden einer Wohnung berechtigen zu einer Mietminderung von 20 %
(Landgericht Berlin, Urteil vom 30.05.1989
[Aktenzeichen: 64 S 71/89]) - Bei Schimmel in der Wohnung mindestens 10 % Mietminderung möglich
(Amtsgericht Norderstedt, Urteil vom 18.12.2009
[Aktenzeichen: 42 C 561/08])
Fundierte Fachartikel zum diesem Thema beim Deutschen Anwaltsregister:
Jahrgang: 1995, Seite: 534 WuM 1995, 534
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Dokument-Nr. 16392
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