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Amtsgericht Regensburg, Urteil vom 20.06.1990
- 3 C 1121/90 und 3 C 1146/90 -
Prostitution im Wohnhaus berechtigt zur Mietminderung
Belästigungen und Rufschädigung durch Gewerbe der Prostitution begründen einen Mangel der Mietsache / Ca. 22 % Mietminderung
Mietet eine Person, die dem Gewerbe der Prostitution nachgeht, eine Wohnung an, so werden die Mitbewohner im selben Wohnhaus durch Begleiterscheinungen wie der ständigen Präsenz von Freiern gestört. Die Miete kann in diesem Fall gekürzt werden, wie aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Regensburg hervorgeht.
Im vorliegenden Fall minderte eine
Häufig konnten Kunden beobachtet werden, die in die Wohnung der Prostituierten gegangen sind
Das Amtsgericht Regensburg entschied, dass dem Kläger kein Anspruch auf Räumung der Mietwohnung zustehe, da das Mietverhältnis durch die Kündigung des Klägers nicht beendet worden sei. Der vom Kläger behauptete Kündigungsgrund der Zahlungsverzögerung sei nicht gegeben, da die Beklagte berechtigt gewesen sei, den Mietzins zu mindern. Die Ausübung des Gewerbes der
Belästigungen und Beeinträchtigungen des Mietgebrauchs durch Kunden, die sich in der Wohnungstür irren
Die Ausübung der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 30.07.2012
Quelle: ra-online, Amtsgericht Regensburg (zt/st)
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Jahrgang: 1990, Seite: 386 WuM 1990, 386
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Dokument-Nr. 12564
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