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Amtsgericht Rendsburg, Urteil vom 16.12.1994
- 18 (11) C 766-94 -
Mieter müssen nächtlichen lauten Sex der Nachbarn nicht dulden
In der Zeit von 22 Uhr abends bis 6 Uhr morgens besteht Anspruch auf ungestörte nächtliche Ruhe
Mieter haben Anspruch darauf, in der Zeit von 22 bis 6 Uhr nicht in ihrer nächtlichen Ruhe gestört zu werden. Das bedeutet, dass Nachbarn lautes Gestöhne und Geschrei bei Ausübung des Geschlechtsverkehrs sowie überlautes Gerede und Streitereien zu unterlassen haben, bzw. jegliche Geräusche auf Zimmerlautstärke anzupassen sind. Dies entschied das Amtsgericht Rendsburg.
Im zugrunde liegenden Streitfall klagte ein
AG Rendsburg erklärt Klage für begründet
Das Amtsgericht Rendsburg erklärte die Klage für begründet, da der Kläger gemäß § 862 Abs. 1 BGB durch verbotene Eigenmacht im Besitz seiner Wohnung durch das Verhalten seiner Nachbarn gestört werde.
Nächtliches lautes Stöhnen, Schreien und Streiten ist nicht als normaler Mietgebrauch anzusehen
Selbstverständlich sei ein
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.01.2011
Quelle: ra-online, Amtsgericht Rendsburg (vt/ac)
- Sexspiele nur bei Zimmerlautstärke - Lärmbelästigung durch Sexualverkehr der Nachbarn in einem Mehrfamilienhaus
(Amtsgericht Warendorf, Urteil vom 19.08.1997
[Aktenzeichen: 5 C 414/97]) - Sex auf der Terrasse ist verboten - Vermieter kann Mieterin abmahnen
(Amtsgericht Bonn, Urteil vom 17.05.2006
[Aktenzeichen: 8 C 209/05])
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Dokument-Nr. 10879
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