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Amtsgericht Warendorf, Urteil vom 19.08.1997
5 C 414/97 -

Sexspiele nur bei Zimmerlautstärke - Lärmbelästigung durch Sexualverkehr der Nachbarn in einem Mehrfamilienhaus

Zwischenmenschliche Ruhestörung

Lautes Stöhnen beim Sexualverkehr und dabei laut ausgestoßene Yippie-Rufe stellen eine unzumutbare Belästigung der Nachbarn dar. Dies hat das Amtsgericht Warendorf entschieden.

Im zugrunde liegenden Fall waren neue Mieter (Beklagte) in die Erdgeschosswohnung eines Sechs-Familienhauses eingezogen. Sie ließen kaum eine Gelegenheit aus, "es richtig Krachen zu lassen".

"Verkehrsgeräusche"

Sie hörten regelmäßig überlaute Musik und stritten sich lautstark. Außerdem gaben sie überlaute Geräusche beim Sexualverkehr von sich. Dies geschah praktisch regelmäßig und zu jeder Tages- und Nachtzeit. Der Mieter der über dem Erdgeschoss befindlichen Wohnung fühlte sich hierdurch erheblich gestört. Insbesondere während der Nachtzeit wurde er durch die Lärmverursachung der Erdgeschossmieter am Einschlafen gehindert und im Schlaf gestört. Er verklagte daher die Erdgeschossmieter vor dem Amtsgericht Warendorf und verlangte, dass die Beklagten in ihrer Wohnung Lärm durch überlaute Musik, Schreie oder übermäßige Lustgeräusche beim sexuellen Verkehr unterlassen sollten.

Beklagte: Lustgeräusche sind wenig kontrollierbar

Die Erdgeschossmieter führten vor Gericht aus, dass die Verursachung von Lustgeräuschen beim Sexualverkehr wenig kontrollierbar und steuerbar sei. Außerdem verfüge das Haus über eine schlechte Schallisolierung und sei sehr hellhörig.

Gericht: Mieter sind Störer im Sinne von § 862 BGB

Das Gericht gab der Klage statt. Die Klage sei nach § 862 Abs. 1 BGB begründet. Die Beklagten seien als Lärmverursacher Störer im Sinne dieser Vorschrift, so dass der Kläger von ihnen die Unterlassung weiterer Störungen verlangen könne.

Gericht: Sexualverkehr nur auf Zimmerlautstärke

Die Beklagten seien verpflichtet, jegliche Geräuschentwicklung auf Zimmerlautstärke zu halten. Dies gelte auch für Geräusche, die die Beklagten bei der Ausübung des Sexualverkehrs von sich gäben.

Dabei stellte das Gericht fest, dass die Beschränkung der Geräuschentwicklung auf Zimmerlautstärke die Beklagten nicht in ihrem Grundrecht auf freie Entfaltung ihrer Persönlichkeit gemäß Art. 2 GG einschränke. Die Beklagten seien als erwachsene Menschen auch bei der Ausübung ihres Sexualverkehrs in der Lage, ihr Handeln zumindest soweit zu steuern, dass sie keinen Lärm verursachen, der so laut ist, dass er in die Nachbarwohnungen dringt.

Gericht: Kein Recht auf grenzenlose Ausübung des Sexuallebens

Zwar hätten die Beklagten das Recht, die Sexualität in der von ihnen gewünschten Form zu leben. Das Recht zur freien Entfaltung der Persönlichkeit gemäß Art. 2 Abs. 1 GG finde seine Einschränkung aber an den Rechten anderer, führte das Gericht aus. Zu den Rechten der "anderen" gehörten die Rechte eines Mitmieters in einem Mehrfamilienhaus auf ungestörte Ausübung des Mietrechts. Folglich habe jeder Mitmieter die berechtigten Interessen des Hausmitbewohners zu berücksichtigen. Ein grenzenloses Ausleben des Sexualverkehrs sei deshalb auch von Artikel 2 des Grundgesetzes nicht gedeckt.

Schlechte Schallisolierung

Selbst wenn das Haus eine schlechte Schallisolierung haben sollte und besonders hellhörig sei, müssten sich alle Mieter hierauf einstellen und beim Verursachen von Geräuschen besondere Rücksicht nehmen, führte das Gericht aus.

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der Leitsatz

ra-online Leitsatz: Mieter dürfen beim Sexualverkehr keine Lustgeräusche verursachen, die Zimmerlautstärke überschreiten. Art. 2 Abs. 1 GG schützt die freie Entfaltung der Persönlichkeit. Ein grenzenloses Ausleben des Sexualverkehrs ist aber nicht von diesem Grundrecht gedeckt.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.08.2010
Quelle: ra-online, Amtsgericht Warendorf (vt/pt)

Aktuelle Urteile aus dem Mietrecht | Nachbarrecht
Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift: Deutsche Wohnungswirtschaft (DWW)
Jahrgang: 1997, Seite: 344
DWW 1997, 344

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 9577 Dokument-Nr. 9577

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Kommentare (6)

 
 
Spassbremse schrieb am 07.01.2015

Gerade beglücken meine Nachbarn sich zum drittenmal allein in dieser Woche (und die Woche ist noch jung) und ich kann da den Urteilen hier nur recht geben. Zimmerlautstärke wäre angebracht. Das hat nichts damit zu tun, dass ich ihnen ihr Intimleben nicht gönne, sondern damit, dass ich mir mittlerweile wie in einem schlechten Porno vorkomme, nur dass ich es eben höre (sehen wollte ich es lieber nicht). Und wir leben hier angeblich in einer vornehmen Gegend mit Menschen im Hause, die aus besseren Kreisen stammen. Da lachen ja die Hühner, wenn es um Sex geht, sind sie alle gleich: Gestöhne und Bettgequitsche und das jetzt seit 22 min. Da wird man hier noch zum Oberlehrer, wenn man sich in der eigenen Whg nicht mehr wohl fühlt. Ich sollte vielleicht mal hoch gehen und dauerklingeln :-). Wäre zwar albern, aber täte meiner geschundenen Seele gut. Das wäre dann wohl extern bedingter CI

kunnukun schrieb am 25.07.2014

Grundsätzlich hat sich jeder an Zimmerlautstärke zu halten. Diese ist nicht durch Messung, sondern nur durch Hörerfahrung im betr. Haus bestimmbar. Toleranz gegenüber öffentlichen Selbstdarstellern ist in der Tat fehl am Platze. Weder muss Lustgewinn besonders laut sein noch hat man das Recht, andere damit zu behelligen. Besonders wenig einsichtig sind viele, wenn es um Musik geht. Ich empfehle, unfreiwilliger Popberieselung durch ganz andersartige Musik deutlich wahrnehmbar zu begegnen: Flexible Response.

Pascal Meinige schrieb am 08.07.2014

Genau, lieber Günther.

Wie kann es auch sein, dass jemand der schlafen will, die Paarungsgeräusche anderer nicht ertragen mag.

Und solche Leute sind ja grundsätzlich dumm...

Man man, es gibt auch Leute, die finden sie dumm. Mit ihrer überliberalen Art, dass alles geschehen muss auf Teufelkommraus.

Gell, wenn man selbst nicht betroffen ist, kann man ganz einfach ein großes Maul haben?!

Und dann noch die Selbstherrlichkeit besitzen anderen demzufolge noch eine gestörte Realität anzudichten.

Hui, lieber Günther von der Kohlenweide, das wäre ja schon üble Nachrede!

Lassen Sie doch bitte mal Ihre Wahrnehmungsstörung untersuchen und halten sich bitte mit der Kommentarfunktion zurück. Da könnten andere zu kotzen anfangen bei so einer naiven 68-er Glücksbärchimentalität.

markus antwortete am 28.09.2014

zuckersüßer pascal,

ich sehs so: das optimum liegt zw. den polen der von günther bereits angesprochenen übersensibilität aufgrund besagten hedonistischen eigenen mankos und dem recht auf das objektive öffentliche gut ruhe i.w.s..

68er ahoi - konservative: lockermachen, es gibt ein leben vor dem tod..

Kohlenweide, Günter schrieb am 31.05.2014

Dumme Personen in Gerichten, die selbst nicht in Mietwohnungen leben, haben kein wissen und schaffen Urteile, die so unrealistisch sind wie Wahrnehmung des Klägers. Sollten sich doch freuen, dass es denen an Sex gefällt!, was diesen gut tut. Selbst haben diese wohl kein gutes Verhältnis zu Sex und haben deshalb Probleme in Ihrer Existenz der Zufriedenheit! Psychos, gestörte Personen zu Realität im Leben.

Denny antwortete am 31.07.2014

Wenn meine Nachbarn Nächtelang wild vögeln kann ich nicht schlafen. Da versiegt irgendwann die Freude über das Sex Leben der Nachbarn!

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