Hier beginnt die eigentliche Meldung:
Amtsgericht Warendorf, Urteil vom 19.08.1997
- 5 C 414/97 -
Sexspiele nur bei Zimmerlautstärke - Lärmbelästigung durch Sexualverkehr der Nachbarn in einem Mehrfamilienhaus
Zwischenmenschliche Ruhestörung
Lautes Stöhnen beim Sexualverkehr und dabei laut ausgestoßene Yippie-Rufe stellen eine unzumutbare Belästigung der Nachbarn dar. Dies hat das Amtsgericht Warendorf entschieden.
Im zugrunde liegenden Fall waren neue
"Verkehrsgeräusche"
Sie hörten regelmäßig überlaute Musik und stritten sich lautstark. Außerdem gaben sie überlaute Geräusche beim
Beklagte: Lustgeräusche sind wenig kontrollierbar
Die Erdgeschossmieter führten vor Gericht aus, dass die Verursachung von Lustgeräuschen beim
Gericht: Mieter sind Störer im Sinne von § 862 BGB
Das Gericht gab der Klage statt. Die Klage sei nach § 862 Abs. 1 BGB begründet. Die Beklagten seien als Lärmverursacher Störer im Sinne dieser Vorschrift, so dass der Kläger von ihnen die Unterlassung weiterer Störungen verlangen könne.
Gericht: Sexualverkehr nur auf Zimmerlautstärke
Die Beklagten seien verpflichtet, jegliche Geräuschentwicklung auf
Dabei stellte das Gericht fest, dass die Beschränkung der Geräuschentwicklung auf
Gericht: Kein Recht auf grenzenlose Ausübung des Sexuallebens
Zwar hätten die Beklagten das Recht, die Sexualität in der von ihnen gewünschten Form zu leben. Das Recht zur freien Entfaltung der Persönlichkeit gemäß Art. 2 Abs. 1 GG finde seine Einschränkung aber an den Rechten anderer, führte das Gericht aus. Zu den Rechten der "anderen" gehörten die Rechte eines Mitmieters in einem Mehrfamilienhaus auf ungestörte Ausübung des Mietrechts. Folglich habe jeder Mitmieter die berechtigten Interessen des Hausmitbewohners zu berücksichtigen. Ein grenzenloses Ausleben des Sexualverkehrs sei deshalb auch von Artikel 2 des Grundgesetzes nicht gedeckt.
Schlechte Schallisolierung
Selbst wenn das Haus eine schlechte Schallisolierung haben sollte und besonders hellhörig sei, müssten sich alle
Werbung
ra-online Leitsatz: Mieter dürfen beim Sexualverkehr keine Lustgeräusche verursachen, die Zimmerlautstärke überschreiten. Art. 2 Abs. 1 GG schützt die freie Entfaltung der Persönlichkeit. Ein grenzenloses Ausleben des Sexualverkehrs ist aber nicht von diesem Grundrecht gedeckt.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.08.2010
Quelle: ra-online, Amtsgericht Warendorf (vt/pt)
Rechtsfragen zum diesem Thema auf refrago:
Jahrgang: 1997, Seite: 344 DWW 1997, 344
Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.
Dokument-Nr. 9577
Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil9577
Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.