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Amtsgericht Rheine, Urteil vom 03.02.1998
14 C 731/97 -

Mietminderung wegen Hundebellen nur bei substantiiertem Vortrag zu Bellzeiten

Ausmaß der Beeinträchtigungen durch den Hund ist darzulegen

Mieter, die wegen Hundegebells aus der Nachbarwohnung die Miete mindern, müssen in einem Prozess konkret darlegen, zu welchen Zeiten der Hund hörbare Geräusche von sich gegeben hat. Dies geht aus einem Urteil des Amtsgerichts Rheine hervor.

Das Amtsgericht Rheine verurteilte eine Mieterin auf Nachzahlung der von ihr einbehaltenen geminderten Miete. Die Mieterin hatte die Miete wegen Hundegebell des Hundes ihrer Nachbarin gemindert.

Unergiebige Zeugenaussagen

Das Amtsgericht Rheine führte aus, dass die Mieterin die Miete nachzahlen müsse, weil die Zeugenaussagen unergiebig gewesen seien. Die beklagte Mieterin hatte ausgesagt, dass der Hund über einen langen Zeitraum laut heule, jaule und belle.

Die beklagte Mieterin konnte nicht substantiiert darlegen, zu welchen Zeiten das laute Geheule, Gejaule und Bellen aus der Nachbarwohnung gedrungen sei. Auch eine andere Zeugin konnte zu dem Ausmaß der Hundegeräusche keine näheren Angaben machen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.07.2012
Quelle: ra-online, AG Rheine (zt/pt)

Fundierte Fachartikel zum diesem Thema beim Deutschen Anwaltsregister:

Aktuelle Urteile aus dem Mietrecht
Urteile zu den Schlagwörtern: Beweislast | Feststellungslast | Hundegebell | Hundebellen | Mietminderung | Miete mindern

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Dokument-Nr.: 12656 Dokument-Nr. 12656

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