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Amtsgericht Schöneberg, Urteil vom 25.05.1981
- 6 C 123/81 -
Wohnraumtemperatur von maximal 18 °C berechtigt zur Mietminderung
Wohlfühltemperatur liegt bei mindestens 20 °C
Erreicht eine Wohnung nur eine Innentemperatur von maximal 18 °C, stellt dies einen Mietmangel dar. Dieser rechtfertigt eine Mietminderung. Denn die Wohlfühltemperatur liegt bei mindestens 20 °C. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Schöneberg hervor.
Im zugrunde liegenden Fall minderte der Mieter einer Wohnung seine
Recht zur Mietminderung bestand
Das Amtsgericht Schöneberg entschied gegen den Vermieter. Denn der Mieter habe seine
Regelung im Mietvertrag war unwirksam
Die im Mietvertrag enthaltene Regelung zur vertragsgemäßen Raumtemperatur sei nach Ansicht des Amtsgerichts nach § 9 AGBG (neu: § 307 Abs. 1 BGB)
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.10.2013
Quelle: Amtsgericht Schöneberg, ra-online (zt/MM 1981, 51/rb)
- Regelmäßige Raumtemperatur von 19°C rechtfertigt Mietminderung
(Landgericht Berlin, Urteil vom 08.06.2012
[Aktenzeichen: 63 S 423/11]) - Raumtemperatur von 18°C rechtfertigt Mietminderung
(Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 24.03.2000
[Aktenzeichen: 2/17 S 315/99]) - Raumtemperatur von unter 20°C rechtfertigt Mietminderung
(Amtsgericht Potsdam, Urteil vom 30.04.2012
[Aktenzeichen: 23 C 236/10])
Jahrgang: 1981, Seite: 51 MM 1981, 51
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Dokument-Nr. 16828
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