wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


kostenlose-Urteile.de
Donnerstag, 21. November 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern5/0/5(2)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Amtsgericht Stuttgart, Urteil vom 30.03.2021
35 C 5509/19 -

Recht zur Mietminderung bei Bettwanzenbefall aufgrund vertragsgemäßen Gebrauchs

Minderung der Bruttomiete um 60 %

Kommt es aufgrund des vertragsgemäßen Gebrauchs der Wohnung zu einem Befall von Bettwanzen, so kann der Mieter seine Bruttomiete um 60 % mindern. Dies hat das Amtsgericht Stuttgart entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall stritten sich die Parteien eines Wohnungsmietvertrags seit Oktober 2019 über das Recht zur Mietminderung wegen des Befalls von Bettwanzen. Die Vermieter meinten, dass der Bettwanzenbefall durch den Mieter aufgrund mangelnder Hygiene oder Reinigungsmaßnahmen verursacht worden sei und daher kein Recht zur Mietminderung bestehe. Der Fall kam schließlich vor Gericht.

Bettwanzenbefall rechtfertigt Mietminderung

Das Amtsgericht Stuttgart holte zunächst ein Sachverständigengutachten ein, das zum Ergebnis kam, dass Bettwanzen am häufigsten durch das Einbringen von Taschen, Gepäckstücken oder auch gebrauchten Gegenständen in die Wohnung gelangen. Das Gericht entschied ausgehend davon zu Gunsten des Mieters. Durch den Bettwanzenbefall liege ein Mietmangel vor, der gemäß § 536 Abs. 1 BGB zu einer Minderung der Bruttomiete um 60 % führt.

Bettwanzenbefall aufgrund vertragsgemäßen Gebrauchs

Nach Auffassung des Amtsgerichts sei der Bettwanzenbefall auf einen vertragsgemäßen Gebrauch zurückzuführen. Den Einschleppungsmöglichkeiten seien wenig Grenzen gesetzt, da jede außerhalb der Wohnung abgestellte Tasche, der Erwerb gebrauchter Gegenstände und selbst tägliche Einkäufe die Gefahr einer Einschleppung mit sich bringen, ohne dass dies eine Frage mangelnder Hygiene oder Reinlichkeit darstellt. Das Einbringen alltäglicher Gegenstände wie Taschen und Ähnlichem gehöre unzweifelhaft zum verkehrsüblichen und damit vertragsgemäßen Gebrauch einer Mietwohnung. Es existieren auch keine Präventionsmaßnahmen, die von einem Mieter im Rahmen dieses verkehrsüblichen Mietgebrauchs in zumutbarer Weise gefordert werden können, um den Gefahren effektiv vorzubeugen.

Werbung

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.05.2021
Quelle: Amtsgericht Stuttgart, ra-online (vt/rb)

Aktuelle Urteile aus dem Mietrecht

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 30223 Dokument-Nr. 30223

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil30223

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: 5 (max. 5)  -  2 Abstimmungsergebnisse Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0

Kommentare (3)

 
 
Majeed schrieb am 10.05.2021

unfair unfair

welche Schuld hat der Vermieter, damit er leidet.

FrankF schrieb am 09.05.2021

Also der Mieter schleppt sich, warum auch immer, Bettwanzen ein und kann deshalb die Miete einschl. Nebenkosten um 60% kürzen?

Und was kann der Vermieter dafür? Verkauft am besten alles und verlasst das Land, das wird nichts mehr.....

A. Hartmann antwortete am 10.05.2021

Ich finde es ist unverschämt mit diesem "Richter"

Werbung

Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?