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Amtsgericht Bad Vilbel, Urteil vom 20.09.1996
- 3 b C 52/96 -
Mietminderung von 60 % wegen Feuchtigkeit in der Wohnung
Gebrauchsbeeinträchtigung aufgrund erheblicher Gesundheitsgefahren und sichtbarer Feuchtigkeitsschäden
Besteht aufgrund auftretender Feuchtigkeit in der Wohnung eine erhebliche Gesundheitsgefahr und kommt es zu sichtbaren Feuchtigkeitsschäden, ist der Mieter berechtigt seine Miete um 60 % zu mindern. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Bad Vilbel hervor.
Im zugrunde liegenden Fall minderte der Mieter einer Wohnung seine Miete, aufgrund aus dem Boden aufsteigender Feuchtigkeit. Durch die Feuchtigkeit in der Wohnung lösten sich unter anderem die Tapeten im Schlafzimmer. Des Weiteren entstanden
Recht zur Mietminderung bestand
Das Amtsgericht Bad Vilbel entschied gegen die Vermieter. Denn der Mieter habe seine Miete zurecht mindern dürfen. Denn aufgrund der Feuchtigkeit sei sowohl der Funktions- als auch der Geltungswert der Wohnung stark beeinträchtigt gewesen. Es habe eine erhebliche Gesundheitsgefahr bestanden. Zudem sei es bereits zu sichtbaren
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.09.2013
Quelle: Amtsgericht Bad Vilben, ra-online (zt/WuM 1996, 701/rb)
- Wasserflecken an Decken und Wänden einer Wohnung berechtigen zu einer Mietminderung von 20 %
(Landgericht Berlin, Urteil vom 30.05.1989
[Aktenzeichen: 64 S 71/89]) - Hoher Heiz- und Lüftungsbedarf zur Vermeidung von Feuchtigkeit begründet Mangel der Wohnung
(Amtsgericht Münster, Urteil vom 04.03.1980
[Aktenzeichen: 8 C 550/80])
Jahrgang: 1996, Seite: 701 WuM 1996, 701
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Dokument-Nr. 16812
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