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Amtsgericht Charlottenburg, Urteil vom 15.12.1989
- 2 C 484/89 -
Mieter aus 4. Stock kann bei unbenutzbarem Fahrstuhl die Miete um 10 % mindern
Mietsache wird erheblich beeinträchtigt
Der Mieter einer im 4. Stock gelegenen Wohnung kann seine Miete mindern, wenn der Fahrstuhl nicht benutzbar ist. Dies hat das Amtsgericht Charlottenburg entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Die Mieterin einer im 4. OG gelegenen Wohnung hat ihre
Recht zur Mietminderung bestand
Das Amtsgericht Charlottenburg entschied gegen die Vermieterin. Denn der Mieterin habe ein Recht auf
Erhebliche Beeinträchtigung der Mietsache lag vor
Das Gericht ging von einer Minderungsquote in Höhe von 10 % aus. Es sei zu berücksichtigen gewesen, dass die Wohnung der Mieterin im vierten Stock gelegen habe und daher die Nichtbenutzbarkeit des Fahrstuhls eine erhebliche Beeinträchtigung der Mietsache dargestellt habe.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.04.2013
Quelle: Amtsgericht Charlottenburg, ra-online (zt/GE 1990, 423/rb)
- Mieter aus der 6. Etage kann bei längerem Ausfall des Fahrstuhls Miete um 15 % mindern
(Amtsgericht Berlin-Mitte, Urteil vom 03.05.2007
[Aktenzeichen: 10 C 3/07]) - Mietminderung bei Aufzugausfall für Mieter im 5. Stock
(Amtsgericht Bremen, Urteil vom 04.12.1986
[Aktenzeichen: 10 C 300/86]) - 20 % Mietminderung bei 16 Tagen Fahrstuhl-Ausfall für Mieter in der 10. Etage
(Amtsgericht Berlin-Mitte, Urteil vom 19.04.2007
[Aktenzeichen: 10 C 24/07])
Rechtsfragen zum diesem Thema auf refrago:
Jahrgang: 1990, Seite: 423 GE 1990, 423
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Dokument-Nr. 15536
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