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Amtsgericht Charlottenburg, Urteil vom 17.10.2013
- 202 C 180/13 -
Kein Recht zur Mietminderung bei erkennbar vorhersehbaren Bauarbeiten auf Nachbargrundstück
Keine Abweichung der tatsächlichen von der vertraglich geschuldeten Beschaffenheit der Wohnung
Ist zum Mietvertragsbeginn erkennbar, dass auf dem benachbarten Grundstück zukünftig Bauarbeiten stattfinden können, so schließt dies das Recht zur Mietminderung aus, sobald es zu Baumaßnahmen kommt. Ein Mieter muss mit zukünftigen Bauarbeiten rechnen, wenn nur eine Teilfläche des Grundstücks mit einem alten Gebäude bebaut ist und sich auf dem Rest des Grundstücks ein Parkplatz und Bäume befinden. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Charlottenburg hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall minderten die Mieter einer Wohnung ab März 2012 ihre Miete, da es aufgrund der auf dem gegenüberliegenden Grundstück stattfindenden
Recht zur Mietminderung bestand nicht
Das Amtsgericht Charlottenburg entschied gegen die Mieter. Ihnen habe kein
Kein Mietmangel aufgrund Erkennbarkeit zukünftiger Bauarbeiten
Die tatsächliche Beschaffenheit sei deshalb nicht von der vertraglich geschuldeten Beschaffenheit abgewichen, so das Amtsgericht, weil keine Mietwohnung geschuldet war, in deren Nähe keine
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 25.08.2014
Quelle: Amtsgericht Charlottenburg, ra-online (GE 2014, 127/rb)
- Kein Recht zur Mietminderung bei Beeinträchtigungen durch vorhersehbare Bauarbeiten auf Nachbargrundstück
(Oberlandesgericht München, Urteil vom 26.03.1993
[Aktenzeichen: 21 U 6002/92]) - Vorhersehbarer Baulärm berechtigt nicht zur Mietminderung
(Landgericht Berlin, Urteil vom 10.02.2012
[Aktenzeichen: 63 S 206/11])
Jahrgang: 2014, Seite: 127 GE 2014, 127
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Dokument-Nr. 18722
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