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Amtsgericht Charlottenburg, Urteil vom 11.05.2015
- 235 C 133/13 -
Berliner Mietspiegel 2013 nicht nach anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen erstellt
Fehlerhafte Extremwertbereinigung lässt relevante vergleichbare Mieten in maßgeblichem Mietspiegelfeld unberücksichtigt
Das Amtsgericht Charlottenburg hat entschieden, dass die von den Erstellern des Berliner Mietspiegels 2013 vorgenommene Extremwertbereinigung nicht nach anerkannten wissenschaftlichen Methoden erfolgt ist und dem Mietspiegel daher keine gesetzliche Vermutungswirkung gemäß § 558 d Abs. 3 BGB zukommen kann.
Im zugrunde liegenden Fall klagte eine
Vorgenommene Extremwertbereinigung erfolgte nicht nach anerkannten wissenschaftlichen Methoden
Das Amtsgericht Charlottenburg hab der Klage statt. Nach durchgeführter Beweisaufnahme durch Einholung eines Sachverständigengutachtens entschied das Amtsgericht, dass dem Berliner
Mieterhöhungsverlangen der klagenden Vermieterin begründet
Aufgrund der festgestellten fehlerhaften Extremwertbereinigung könne der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.05.2015
Quelle: Amtsgericht Charlottenburg/ra-online
- Mieterhöhung aufgrund des Mietspielgels: Beweislast für mögliche Reduzierungen der Miete liegt beim Mieter
(Amtsgericht München, Urteil vom 05.12.2011
[Aktenzeichen: 424 C 19813/11]) - BGH: Verwendung des Mietspiegels einer Nachbarstadt mit vergleichbarem Mietniveau bei Mieterhöhungen zulässig
(Bundesgerichtshof, Urteil vom 16.06.2010
[Aktenzeichen: VIII ZR 99/09]) - BGH: Vermieter muss bei einem Mieterhöhungsverlangen nicht unbedingt den Mietspiegel beifügen
(Bundesgerichtshof, Urteil vom 11.03.2009
[Aktenzeichen: VIII ZR 74/08])
Jahrgang: 2015, Seite: 361 WuM 2015, 361
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Dokument-Nr. 21027
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