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Amtsgericht Mitte, Urteil vom 26.02.2014
- 119 C 408/13 -
Kein Anspruch des Vermieters auf Beseitigung eines am Balkon angebrachten Transparentes mit der Aufschrift: "Wir lassen uns nicht Luxussanieren!"
Verringerung des Lichteinfalls und Sichtbegrenzung durch Mehrfachlagen von Netzplanen vor Balkon begründet Beseitigungsanspruch der Mieter
Bringen die Mieter einer Wohnung an ihrem Balkon ein Transparent mit der Aufschrift "Wir lassen uns nicht luxussanieren!" an, so kann der Vermieter dessen Beseitigung nicht verlangen, wenn dadurch die Mietsache nicht beschädigt wird. Es steht demgegenüber den Mietern aber ein Beseitigungsanspruch zu, wenn der Vermieter zur Verdeckung des Transparents vor dem Balkon eine mehrfache Lage von Netzplanen befestigt und es dadurch zu einer Verringerung des Lichteinfalls und zu einer Sichtbegrenzung führt. Dies hat das Amtsgericht Mitte entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Nachdem die Vermieterin im Herbst 2011 die Ausführung von Modernisierungsarbeiten ankündigte, brachten die Mieter einer im Haus befindlichen Wohnung auf ihrem
"Wir lassen uns nicht
Luxussanieren!"
an. Die Vermieterin ließ sich davon nicht beeindrucken und stellte wie geplant im Oktober 2013 vor dem Haus ein mit einer grauen Filzstoffbahn versehenes Gerüst auf. Zudem brachte sie nur vor dem
Kein Anspruch der Vermieterin auf Entfernung des Transparents
Das Amtsgericht Mitte entschied zunächst gegen die Vermieterin. Ihr habe kein Anspruch auf
Keine optische Beeinträchtigung des Hauses
Eine optische Beeinträchtigung des Wohnhauses habe nach Auffassung des Amtsgerichts nicht vorgelegen. Insofern sei zu berücksichtigen gewesen, dass das
Aufschrift war nicht unzulässig
Darüber hinaus sei die Aufschrift nach Ansicht des Amtsgerichts nicht unsachlich, strafbar oder sittenwidrig gewesen. So sei das Wort "luxussanieren" zum einen weder ungebührlich noch herabwürdigend. Zum anderen habe es sich bei der Aufschrift nicht um eine provozierende gegen die Vermieterin gerichtete Äußerung gehandelt. Soweit Passanten das
Anspruch auf Beseitigung der Mehrfachlagen von Netzplanen bestand
Das Amtsgericht bejahte weiterhin den Beseitigungsanspruch der Mieter gemäß § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB hinsichtlich der mehrfachen Lagen von Netzplanen vor dem
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.08.2014
Quelle: Amtsgericht Mitte, ra-online (zt/WuM 2014, 482/rb)
- Kein Anspruch des Vermieters auf Entfernung eines Spruchbands mit politischer Äußerung an Hausfassade
(Amtsgericht Göttingen, Urteil vom 03.07.1987
[Aktenzeichen: 20 C 241/87]) - Aufkleber mit politischen Äußerungen am äußeren Türrahmen der Wohnungseingangstür erlaubt
(Amtsgericht Osnabrück, Urteil vom 13.03.1984
[Aktenzeichen: 31 C 1008/83])
Jahrgang: 2014, Seite: 1459 GE 2014, 1459 | juris PraxisReport Miet- und Wohnungseigentumsrecht (jurisPR-MietR)
Jahrgang: 2014, Ausgabe: 23, Anmerkung: 3, Autor: Catharina Kunze jurisPR-MietR 23/2014, Anm. 3, Catharina Kunze | Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM)
Jahrgang: 2014, Seite: 482 WuM 2014, 482
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Dokument-Nr. 18676
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