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Arbeitsgericht Köln, Urteil vom 18.09.2014
- 11 Ca 10331/13 -
Psychotherapeut in Ausbildung hat keinen Anspruch auf Entgeltzahlung für Tätigkeit im praktischen Jahr
Ausbildung stand bei ausgeübter Tätigkeit im Vordergrund
Das Arbeitsgericht Köln hat entschieden, dass ein Psychotherapeut in Ausbildung (PiA) für seine Tätigkeit im praktischen Jahr keine Vergütung verlangen kann.
Die „Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Psychologische Psychotherapeuten“ verlangt den Nachweis von insgesamt 1.800 Stunden praktischen Tätigkeiten, davon mindestens 1.200 Stunden an einer psychiatrischen klinischen Einrichtung.
Kläger hält Regelung über vergütungsfreie Tätigkeit für unwirksam
Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls hatte diese Stunden in einer von der Beklagten betriebenen Klinik absolviert. Hierüber hatten die Parteien eine Vereinbarung ohne Regelung einer Vergütung geschlossen. Diese Regelung hält der Kläger für unwirksam, da er in erheblichem Umfang eigenständige und für die Beklagte wirtschaftlich verwertbare Leistungen erbracht habe.
Arbeitsgericht verneint Anspruch auf Vergütung für praktisch ausgeübte Tätigkeiten
Das Arbeitsgericht Köln entschied, dass dem Kläger die geltend gemachte Vergütung nicht zusteht. Dabei hat sich das Gericht grundsätzlich einer Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 29. November 2012 (Az. 11 Sa 74/12) angeschlossen. Das Landesarbeitsgericht Hamm hatte entschieden, dass eine Regelung ohne Vergütungsabrede dann sittenwidrig sein kann, wenn auf Weisung des Arbeitgebers über einen längeren Zeitraum Leistungen erbracht werden, die nicht vorrangig der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 25.09.2014
Quelle: Arbeitsgericht Köln/ra-online
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Dokument-Nr. 18888
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