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Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 12.10.2011
- 10 AZR 756/10 -
Bonuszahlung 2008: Investmentbank darf Bonuszahlung bei Verlusten kürzen
Bank kann bei hohen Verlusten in Aussicht gestellten Bonus nach billigem Ermessen reduzieren
Wenn eine Bank eine hohe Bonuszahlung "vorläufig" festgesetzt hat, ist sie an diese Zusage nicht gebunden, wenn sich später herausstellt, dass hohe Verluste zu erwarten sind. Sie kann dann einen anderen angemessenen Bonus auszahlen. Dies geht aus einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts hervor.
Die Parteien streiten über eine Bonuszahlung für das Jahr 2008. Der Kläger war in der Investmentsparte der D. AG als Sales/Kundenberater beschäftigt. Sein Arbeitsverhältnis ging aufgrund einer Verschmelzung auf die beklagte
Gerichte weisen Klage ab
Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht (Urteile v. 20.09.2010 - 7 Sa 2082/09 u.a. -)haben die Klage abgewiesen. Die Revision des Klägers blieb vor dem Zehnten Senat erfolglos.
Grundsätze billigen Ermessens wurden beachtet
Bei der Festsetzung des Bonus im Februar 2009 hat die Rechtsvorgängerin der Beklagten nach Auffassung des Senats die Grundsätze billigen Ermessens (§ 315 BGB) beachtet. Zwar musste die D. AG dabei die Zusage des Bonuspools berücksichtigen. Im Hinblick auf die erwirtschafteten Verluste war es jedoch auch unter Berücksichtigung der Leistung des Klägers nicht unangemessen, den Bonus deutlich zu reduzieren.
Hinweis
Die Revisionen in 12 Fällen mit vergleichbaren vertraglichen Regelungen blieben ebenfalls erfolglos. In einem Fall ist das landesarbeitsgerichtliche Urteil aufgrund der Besonderheiten des Einzelfalls aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen worden.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.10.2011
Quelle: ra-online, Bundesarbeitsgericht (pm/pt)
- Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 20.09.2010
[Aktenzeichen: 7 Sa 219/10] - Hessisches LAG: Bonusklagen gegen Commerzbank in Zusammenhang mit Bankenkrise erfolglos
(Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 20.09.2010
[Aktenzeichen: 7 Sa 2082/09 u.a.])
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Dokument-Nr. 12403
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