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Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.09.2014
- 6 AZR 636/13 -
Keine Altersdiskriminierung durch Staffelung der Kündigungsfristen nach der Dauer der Betriebszugehörigkeit
Verlängerung der Kündigungsfristen soll älteren Arbeitnehmern verbesserten Kündigungsschutz gewähren
Die vom Arbeitgeber einzuhaltende gesetzliche Kündigungsfrist des § 622 Abs. 1 BGB beträgt vier Wochen zum Fünfzehnten oder Ende eines Kalendermonats und verlängert sich gemäß § 622 Abs. 2 Satz 1 BGB bei längerer Betriebszugehörigkeit in mehreren Stufen. Diese Staffelung der Kündigungsfristen verletzt das Verbot der mittelbaren Altersdiskriminierung nicht. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts hervor.
Die Beklagte des zugrunde liegenden Streitfalls betreibt eine Golfsportanlage und beschäftigt nicht mehr als zehn Arbeitnehmer. Das Kündigungsschutzgesetz fand auf das Arbeitsverhältnis der Parteien darum keine Anwendung. Die 1983 geborene Klägerin war seit Juli 2008 als Aushilfe bei der Beklagten beschäftigt.
Arbeitnehmerin sieht in Staffelung der Kündigungsfristen unter Berücksichtigung der Betriebszugehörigkeit Benachteiligung für jüngere Arbeitnehmer
Mit Schreiben vom 20. Dezember 2011 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der
BAG verneint mittelbare Diskriminierung wegen des Alters
Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Die Revision der Klägerin hatte vor dem Bundesarbeitsgericht keinen Erfolg. Zwar führt die Differenzierung der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.09.2014
Quelle: Bundesarbeitsgericht/ra-online
- Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 13.05.2013
[Aktenzeichen: 7 Sa 511/12]
Jahrgang: 2015, Seite: 107 MDR 2015, 107
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Dokument-Nr. 18855
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