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Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 12.11.2024
- 9 AZR 71/24 -
Tarifvertragliche Inflationsausgleichsprämie: Kein Ausschluss von Arbeitnehmern in der Passivphase ihrer Altersteilzeit
Ausschluss verstößt gegen das Teilzeit- und Befristungsgesetz
Der im Tarifvertrag für energie- und wasserwirtschaftliche Unternehmungen geregelte Ausschluss von Arbeitnehmern, die sich in der Passivphase ihrer Altersteilzeit befinden, vom Bezug einer Inflationsausgleichsprämie ist unwirksam. Das hat das Bundesarbeitsgericht entschieden.
Der Kläger ist Arbeitnehmer eines Unternehmens der Energiewirtschaft. Er vereinbarte mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten
Ungleichbehandlung nicht gerechtfertigt
Die Revision des Klägers hatte vor dem BAG Erfolg. Die Beklagte ist zur Zahlung der streitgegenständlichen Prämie verpflichtet. Der
Eine Schlechterstellung von Teilzeitbeschäftigten kann sachlich gerechtfertigt sein, wenn sich ihr Grund aus dem Verhältnis von Leistungszweck und Umfang der Teilzeitarbeit herleiten lässt. In der Bestimmung des Leistungszwecks sind die Tarifvertragsparteien dabei gemäß Art. 9 Abs. 3 GG weitgehend frei. Mit der Regelung des § 1 Abs. 2 Satz 3 TV IAP haben sie ihre durch § 4 Abs. 1 TzBfG begrenzte Rechtsetzungsbefugnis überschritten. Ein sachlicher Grund für die
Auch in Bezug auf die vergangene Betriebstreue sind keine Aspekte ersichtlich, die die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.11.2024
Quelle: Bundesarbeitsgericht, ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 34555
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