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Bundesfinanzhof, Urteil vom 28.04.2016
- IV R 20/13 -
BFH erklärt Ausgleichs- und Abzugsbeschränkung für Verluste aus betrieblichen Termingeschäften für verfassungsgemäß
Regelung gilt zumindest sofern Verluste noch mit späteren Gewinnen aus entsprechenden Geschäften verrechnet werden können
Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass die Ausgleichs- und Abzugsbeschränkung für Verluste aus betrieblichen Termingeschäften nach § 15 Abs. 4 Satz 3 ff. des Einkommensteuergesetzes (EStG) grundsätzlich verfassungsgemäß ist. Dies gilt zumindest dann, wenn derartige Verluste noch mit späteren Gewinnen aus entsprechenden Geschäften verrechnet werden können und es deshalb noch nicht zu einer endgültigen Einkommensteuerbelastung kommt.
Im zugrunde liegenden Fall hatte eine Personengesellschaft, deren Geschäftszweck in erster Linie die Verpachtung von Grundstücken war, liquide Mittel in Zins-Währungs-Swaps investiert und daraus erhebliche
Verlust muss sich steuerlich nicht schon im Veranlagungsjahr seiner Entstehung auswirken
Die sich aus § 15 Abs. 4 Satz 3 ff. EStG ergebende Ausgleichs- und
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 29.06.2016
Quelle: Bundesfinanzhof/ra-online
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Dokument-Nr. 22826
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