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Bundesfinanzhof, Urteil vom 23.10.2014
- V R 20/14 -
Heilbehandlungen durch Privatkrankenhäuser können steuerfrei sein
Bedarfsvorbehalt verstößt gegen Mehrwertsteuersystemrichtlinie des Unionsrechts
Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass Behandlungsleistungen von Privatkrankenhäusern unabhängig von sozialversicherungsrechtlichen Zulassungen umsatzsteuerfrei sein können.
Die Entscheidung hat große Bedeutung für die Betreiber privater Krankenhäuser. Deren Leistungen sind nach den Regelungen des nationalen Rechts (§ 4 Nr. 14 Buchst. b Satz 2 Doppelbuchst. aa des Umsatzsteuergesetzes) nur
Steuerfreiheit für Heilbehandlungsleistungen durch Privatkrankenhäuser steht unter faktischem Bedarfsvorbehalt
Damit steht die
Bedarfsvorbehalt nicht mit Unionsrecht vereinbar
Dieser Bedarfsvorbehalt ist nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs mit den für den nationalen Gesetzgeber verbindlichen Vorgaben des Unionsrechts im Bereich der Mehrwertsteuer, der Mehrwertsteuersystemrichtlinie, nicht vereinbar. Das
Betreiber des Privatkrankenhauses muss für Steuerfreiheit über sogenannte Anerkennung verfügen
Damit sich der Betreiber eines Privatkrankenhauses auf die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 25.02.2015
Quelle: Bundesfinanzhof/ra-online
- Umsätze einer Privatklinik sind umsatzsteuerfrei
(Finanzgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28.11.2012
[Aktenzeichen: 14 K 2883/10]) - Umsatzsteuerfreiheit für Heilbehandlungsleistungen einer Personengesellschaft mit angestellten Krankengymnasten
(Bundesfinanzhof, Urteil vom 26.09.2007
[Aktenzeichen: V R 54/05])
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Dokument-Nr. 20673
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