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Bundesgerichtshof, Urteil vom 14.01.2015
- 1 StR 302/13 -
Bundesgerichtshof setzt Grenzwert der nicht geringen Menge für einige synthetische Cannabinoide fest
Schuldsprüche wegen Einfuhr und Handel mit Kräutermischungen teilweise bestätigt
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat den Grenzwert der nicht geringen Menge für die synthetischen Cannabinoide JWH-018 und CP 47,497-C8-Homologes auf eine Wirkstoffmenge von 2 g festgesetzt. Für die Wirkstoffe JWH-073 und CP 47,497 hält der Bundesgerichtshof den Grenzwert der nicht geringen Menge jedenfalls bei einer Wirkstoffmenge von 6 g für erreicht.
Im zugrunde liegenden Verfahren hatte das Landgericht Landshut den Angeklagten u.a. wegen mehrerer Betäubungsmitteldelikte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt.
Sachverhalt
Nach den Feststellungen des Landgerichts vertrieb der Angeklagte über einen Internethandel im In- und Ausland angekaufte Kräutermischungen, die synthetische Cannabinoide, namentlich die Wirkstoffe JWH-018, JWH-073, CP 47,497 und CP 47,497-C8-Homologes, enthielten. Dem Angeklagten war bekannt, dass die Kräutermischungen zum Konsum durch Rauchen bestimmt waren und eine bewusstseinsverändernde Wirkung haben, sofern sie synthetische Cannabinoide enthielten. In mehreren Fällen der Einfuhr lag die Gesamtwirkstoffmenge an JWH-018 jeweils erheblich über dem vom sachverständig beratenen Landgericht als
BGH setzt Grenzwerte fest
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat im Verfahren über die Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft nach Anhörung von zwei Sachverständigen nunmehr den
BGH bestätigt Schuldsprüche wegen unerlaubter Einfuhr und unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge teilweise
Auf Grundlage der rechtsfehlerfrei festgestellten Wirkstoffmenge JWH-018 hat der 1. Strafsenat die Schuldsprüche wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge bestätigt, auf die Revision des Angeklagten jedoch im Hinblick auf die vom Landgericht vorgenommene abweichende Festsetzung der nicht geringen Menge den Ausspruch über die jeweiligen Einzelstrafen und die Gesamtstrafe aufgehoben. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft hat der 1. Strafsenat teilweise die Schuldsprüche wegen (versuchten) unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln aufgehoben, da das Landgericht keine Feststellungen zur Menge des in den Kräutermischungen enthaltenen Wirkstoffs CP 47,497-C8-Homologes getroffen hat.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.01.2015
Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online
- Landgericht Landshut, Urteil vom 11.01.2013
[Aktenzeichen: 6 KLs 57 Js 10932/09]
- Kräutermischungen mit synthetischen Cannabinoide als Ersatz für Marihuana sind keine Arzneimittel
(Gerichtshof der Europäischen Union, Urteil vom 10.07.2014
[Aktenzeichen: C-358/13 und C-181/14]) - Vertrieb von Kräutermischungen mit synthetischen Cannabinoiden in Head-Shops vorläufig untersagt
(Verwaltungsgericht Gießen, Beschluss vom 13.01.2012
[Aktenzeichen: 8 L 4499/11.Gi und 8 L 4422/11.Gi (Beschluss vom 18.01.2012])
Jahrgang: 2015, Seite: 969 NJW 2015, 969
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Dokument-Nr. 20460
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