Hier beginnt die eigentliche Meldung:
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 15.12.2016
- 2 StR 379/16 -
BGH: Unbewiesene Straftaten dürfen Angeklagten nicht zum Nachteil gereichen
Vermutete weitere Straftaten dienen nicht als Indiz für weitere Tatbegehung
Werden dem Angeklagten weitere unbewiesene Straftaten vorgeworfen, so darf das Tatgericht aus diesen Vorwürfen keine Schlussfolgerungen zum Nachteil des Angeklagten ziehen. Insbesondere dienen vermutete weitere Straftaten nicht als Indiz für eine weitere Tatbegehung. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall wurde einem Angeklagten vorgeworfen im Mai 2015 einen 85-jährigen Mann in seiner Wohnung überfallen, gefesselt und beraubt zu haben. Das Landgericht Wiesbaden sah es als erwiesen an, dass der Angeklagte der Täter war. Es begründete dies unter anderem damit, dass sich der Angeklagte in finanziellen Schwierigkeiten befunden habe. Die schwierige finanzielle Situation des Angeklagten meinte das Landgericht darin zu erkennen, dass ihm weitere Raubüberfälle auf Tankstellen und Spielotheken vorgeworfen wurden. Eine
Unbewiesene Straftaten dürfen Angeklagten nicht zum Nachteil gereichen
Der Bundesgerichtshof entschied zu Gunsten des Angeklagten und hob daher die Entscheidung des Landgerichts auf. Es habe aus der Tatsache, dass dem Angeklagten unbewiesene weitere Verbrechen zur Last gelegt wurden, Schlussfolgerungen zu seinem Nachteil gezogen. Es habe den
Zurückweisung des Falls ans Landgericht
Der Fall wurde vom Bundesgerichtshof zur Neuverhandlung an eine andere Kammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Werbung
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 26.07.2018
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
- Landgericht Wiesbaden, Urteil vom 22.03.2016
Jahrgang: 2017, Seite: 88 NStZ-RR 2017, 88 | Zeitschrift: Der Strafverteidiger (StV)
Jahrgang: 2017, Seite: 653 StV 2017, 653
Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.
Dokument-Nr. 26229
Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Beschluss26229
Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.