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Bundesgerichtshof, Urteil vom 03.07.2019
- 5 StR 132/18 und 5 StR 393/18 -
BGH bestätigt Freisprüche in zwei Fällen ärztlich assistierter Selbsttötungen
Ärzte waren nicht zur Rettung der Leben der Suizidentinnen verpflichtet
Der Bundesgerichtshof hat zwei Entscheidungen des Landgerichts Hamburg und des Landgerichts Berlin bestätigt, mit denen die Landgerichte jeweils einen angeklagten Arzt von dem Vorwurf freigesprochen hatten, sich in den Jahren 2012 bzw. 2013 durch die Unterstützung von Selbsttötungen sowie das Unterlassen von Maßnahmen zur Rettung der bewusstlosen Suizidentinnen wegen Tötungsdelikten und unterlassener Hilfeleistung strafbar gemacht zu haben.
Sachverhalt im Hamburger Verfahren
Nach den Feststellungen im Urteil des Landgerichts Hamburg litten die beiden miteinander befreundeten, 85 und 81 Jahre alten suizidwilligen Frauen an mehreren nicht lebensbedrohlichen, aber ihre Lebensqualität und persönlichen Handlungsmöglichkeiten zunehmend einschränkenden Krankheiten. Sie wandten sich an einen Sterbehilfeverein, der seine Unterstützung bei ihrer
LG Hamburg spricht Angeklagten frei
Das Landgericht Hamburg sprach den Angeklagten aus rechtlichen und tatsächlichen Gründen frei. Beide Frauen hätten die alleinige Tatherrschaft über die Herbeiführung ihres Todes gehabt. Der Angeklagte sei aufgrund der ihm bekannten Freiverantwortlichkeit der Suizide auch nicht zu ihrer Rettung verpflichtet gewesen. Anhaltspunkte für eine nach Einnahme der Medikamente eingetretene Änderung des Willens der beiden Frauen konnte das Landgericht nicht feststellen.
Sachverhalt im Berliner Verfahren
Gemäß den Feststellungen im Urteil des Landgerichts Berlin hatte der Angeklagte als Hausarzt einer Patientin Zugang zu einem in hoher Dosierung tödlich wirkenden Medikament verschafft. Die 44-jährige Frau litt seit ihrer Jugend an einer nicht lebensbedrohlichen, aber starke krampfartige Schmerzen verursachenden
LG Berlin spricht Angeklagten frei
Das Landgericht Berlin hat den Angeklagten aus rechtlichen Gründen freigesprochen. Die Bereitstellung der Medikamente stelle sich als straflose Beihilfe zur eigenverantwortlichen
Sterbewünsche beruhten auf "Lebensmüdigkeit" und waren keine psychischer Störungen
Der Bundesgerichtshof verwarf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und bestätigte damit die beiden freisprechenden Urteile. Eine strafrechtliche Verantwortlichkeit der Angeklagten für ihre im Vorfeld geleisteten Beiträge zu den Suiziden hätte vorausgesetzt, dass die Frauen nicht in der Lage waren, einen freiverantwortlichen Selbsttötungswillen zu bilden. In beiden Fällen haben die Landgerichte rechtsfehlerfrei keine die Eigenveranwortlichkeit der Suizidentinnen einschränkenden Umstände festgestellt. Deren Sterbewünsche beruhten vielmehr auf einer im Laufe der Zeit entwickelten, bilanzierenden "Lebensmüdigkeit" und waren nicht Ergebnis psychischer Störungen.
Ärzte waren nicht zur Rettung der Leben verpflichtet
Beide Angeklagte waren nach Eintritt der Bewusstlosigkeit der Suizidentinnen auch nicht zur Rettung ihrer Leben verpflichtet. Der Angeklagte des Hamburger Verfahrens hatte schon nicht die ärztliche Behandlung der beiden sterbewilligen Frauen übernommen, was ihn zu lebensrettenden Maßnahmen hätte verpflichten können. Auch die Erstellung des seitens des Sterbehilfevereins für die Erbringung der Suizidhilfe geforderten Gutachtens sowie die vereinbarte Sterbebegleitung begründeten keine Schutzpflicht für deren Leben. Der Angeklagte im Berliner Verfahren war jedenfalls durch die Ausübung des Selbstbestimmungsrechts der später Verstorbenen von der aufgrund seiner Stellung als behandelnder Hausarzt grundsätzlich bestehenden Pflicht zur Rettung des Lebens seiner Patientin entbunden.
Rettungsmaßnahmen entgegen des Willens der sterbewilligen Frauen waren nicht geboten
Eine in Unglücksfällen jedermann obliegende Hilfspflicht nach § 323 c StGB wurde nicht in strafbarer Weise verletzt. Da die Suizide, wie die Angeklagten wussten, sich jeweils als Verwirklichung des Selbstbestimmungsrechts der sterbewilligen Frauen darstellten, waren Rettungsmaßnahmen entgegen deren Willen nicht geboten.
Mögliche Verletzung der ärztliche Berufspflichten für Strafbarkeit des Verhaltens im Ergebnis nicht relevant
Am Straftatbestand der geschäftsmäßigen Förderung der
Die Urteile des Landgerichts Hamburg und des Landgerichts Berlin sind damit rechtskräftig.
Die maßgeblichen Vorschriften lauten:
§ 216 Tötung auf Verlangen
(1) Ist jemand durch das ausdrückliche und ernstliche Verlangen des Getöteten zur Tötung bestimmt worden, so ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen.
(2) Der Versuch ist strafbar.
§ 323 c Unterlassene Hilfeleistung; Behinderung von hilfeleistenden Personen
(1) Wer bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not nicht Hilfe leistet, obwohl dies erforderlich und ihm den Umständen nach zuzumuten, insbesondere ohne erhebliche eigene Gefahr und ohne Verletzung anderer wichtiger Pflichten möglich ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.07.2019
Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online (pm/kg)
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Dokument-Nr. 27598
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