Hier beginnt die eigentliche Meldung:
Bundesgerichtshof, Urteil vom 22.11.1965
- III ZR 32/65 -
BGH: Für belebte öffentliche Parkplätze besteht im Winter Räum- und Streupflicht
Von Kraftfahrzeugen befahrene Teile eines Parkplatzes müssen zum Schutz der aussteigenden Fahrzeuginsassen bestreut werden
Bei Winterglätte müssen für Fußgänger Wege und belebte, über Fahrbahnen führende unentbehrliche Fußgängerüberwege innerhalb geschlossener Ortschaften bestreut werden. Belebte öffentliche Parkplätze müssen zum Schutze der ausgestiegenen Fahrzeuginsassen dann bestreut werden, wenn die Wagenbenutzer den Parkplatz nicht nur mit wenigen Schritten betreten können, um ihr Fahrzeug zu erreichen. Dies entschied der Bundesgerichtshof.
Im zugrunde liegenden Streitfall parkten die Klägerin und ihr Ehemann an einem Wintertag ihren Pkw auf einem öffentlichen
Geschädigte verlangt Schadensersatz von der Gemeinde
Die Klägerin verklagte die Stadt auf Zahlung von Schmerzensgeld, da nach ihrer Auffassung der
Beklagte Gemeinde sieht Mitverschulden bei der Geschädigten
Die beklagte Gemeinde, nach dessen Streuplan auch der
Gemeinde ist verpflichtet Parkplatz an den Stellen mit abstumpfenden Mitteln zu bestreuen, an denen Fußgängerverkehr sicheres Betreten erwartet
Die Klage der Geschädigten war in allen Instanzen erfolgreich. Der Bundesgerichtshof urteilte, dass eine erwiesene Streupflichtverletzung ursächlich für den Unfall der Klägerin gewesen sei. Es stünde fest, dass die Unfallstelle nicht bestreut und schneeglatt gewesen sei. Zumindest spreche der Beweis des ersten Anscheins dafür. Denn in der Nacht und am frühen Morgen habe es geschneit, der
Verkehrssicherungspflichtiger hat durch Bestreuung mit abstumpfenden Mitteln alle Gefahren zu beseitigen
Die Richter wiesen allerdings auch darauf hin, dass eine
BGH zu den Voraussetzungen für Verkehrssicherungspflicht
Doch auch für die
Streupflicht für alle Straßen oder Plätze unmöglich
Selbstverständlich bestehe keine allgemeine
Für Gemeinde besteht Pflicht nicht nur für sicheren Fahrverkehr, sondern auch für Schutz der Fußgänger zu sorgen
Ein öffentlicher
Werbung
Pr WegereinigungsG; BGB §§ 839 C, 823 Dc, Ea, I
a) Bei winterlicher Glätte müssen auf öffentlichen Parkplätzen die von den Kraftfahrzeugen befahrenen Teile im Interesse der Wagenbenutzer bestreut werden, wenn die Fahrzeugbenutzer diese Teile nicht nur wenige Schritte als Fußgänge betreten müssen und es sich um einen belebten Parkplatz handelt.
b) Zur Frage der Beweislast bei Ansprüchen wegen Verletzung einer Streupflicht.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.12.2009
Quelle: ra-online, Bundesgerichtshof (vt/ac)
Jahrgang: 1966, Seite: 227 BB 1966, 227 | Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR)
Jahrgang: 1966, Seite: 125 MDR 1966, 125 | Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW)
Jahrgang: 1966, Seite: 202 NJW 1966, 202 | Zeitschrift für Versicherungsrecht, Haftungs- und Schadensrecht (VersR)
Jahrgang: 1966, Seite: 90 VersR 1966, 90
Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.
Dokument-Nr. 10786
Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil10786
Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.