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Bundesgerichtshof, Urteil vom 09.10.2003
- III ZR 8/03 -
Winterdienst: Keine Räum- und Streupflicht für alle Radwege
Radfahrer müssen bei gemeinsamen Fuß- und Radwegen den bestreuten Gehweg mitbenutzen
Bei einem bestreuten gemeinsamen Fuß- und Radweg dürfen Radfahrer den Weg mitbenutzen und sich insofern auf die Erfüllung des Winterdienstes verlassen. Es besteht aber keine Räum- und Streupflicht für alle Radwege. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Die Klägerin befuhr mit ihrem Fahrrad einen gemeinsamen Fuß- und
Verkehrssicherungspflicht wurde verletzt
Der Bundesgerichtshof entschied zu Gunsten der Klägerin. Ihr habe ein Anspruch auf Schadenersatz wegen Verletzung der Räum- und
Der BGH führte zunächst grundsätzlich aus, dass die
Radfahrer müssen den bestreuten gemeinsamen Fuß- und Radweg nutzen
Etwas anderes gelte nach Auffassung des BGH bei gemeinsamen Fuß- und Radwegen. Diese Wege seien innerhalb geschlossener Ortschaften bei Auftreten von Schnee- oder
Dies zugrunde gelegt, sei es nicht einsichtig, warum Fußgänger und
Inhalt und Umfang der Streupflicht richtet sich nach den Fußgängern
Bei der Bestimmung des Inhalts und Umfangs der Winterdienstpflicht komme es nach Ansicht des BGH allein auf die Belange der Fußgänger an. Dass der Weg auch Radfahrern zur Benutzung offenstehe, rechtfertige für sich genommen noch keine höheren Anforderungen an die Räum- und
Einem
Ausschluss jeder Gefahr nicht möglich
Der Schutz des Vertrauens auf die Einhaltung der Winterdienstpflicht bedeute nicht, dass die Nutzer eines gemeinsamen Fuß- und Radweges auch bei Schnee- und
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 30.11.2012
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 14732
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