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Bundesgerichtshof, Beschluss vom 23.07.2014
- IV ZR 204/13 -
BGH: Jahresprämie einer Lebensversicherung wird bei Tod des Versicherungsnehmers nicht gekürzt
Keine Anwendung von § 39 VVG
Stirbt der Versicherungsnehmer während des laufenden Versicherungsjahrs, so wird die Jahresprämie der Lebensversicherung nicht gekürzt. Die Vorschrift des § 39 VVG findet auf Lebensversicherungen keine Anwendung. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Eine Frau schloss für den Zeitraum von Mai 1998 bis Mai 2012 eine
Amtsgericht und Landgericht wiesen Klage ab
Sowohl das Amtsgericht Köln als auch das Landgericht Köln wiesen die Klage des Ehemanns ab. Die Versicherung habe zu Recht die volle
Bundesgerichtshof hielt Kürzung der Versicherungssumme ebenfalls für zulässig
Der Bundesgerichtshof folgte der Entscheidung der Vorinstanz. Die Versicherung habe ihre Leistung in Höhe der vollen
Keine Anwendung des § 39 VVG auf Lebensversicherungen
Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs finde § 39 VVG auf Lebensversicherungen keine Anwendung. Denn die Vorschrift erfasse nur ein außerplanmäßiges Ende des Versicherungsvertrags während der Versicherungsperiode. Nur in diesem Fall sei die vereinbarte
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 26.01.2015
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
- Amtsgericht Köln, Urteil vom 17.10.2012
[Aktenzeichen: 126 C 205/12] - Landgericht Köln, Urteil vom 08.05.2013
[Aktenzeichen: 26 S 43/12]
Jahrgang: 2014, Seite: 680, Entscheidungsbesprechung von Wolfgang Roth NJW-Spezial 2014, 680 (Wolfgang Roth)
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Dokument-Nr. 20514
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