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Bundesgerichtshof, Beschluss vom 16.11.2017
- IX ZA 21/17 -
BGH: Ohne Angabe zur Art der Finanzierung des Lebensunterhalts keine Prozesskostenhilfe
Pflicht zur Angabe freiwilliger Leistungen Dritter
Beantragt eine Person Prozesskostenhilfe, die nach eigenen Angaben keine Sozialleistung erhält, muss sie darlegen und glaubhaft machen, wie der Lebensunterhalt finanziert wird. So müssen etwa freiwillige Leistungen Dritter angegeben werden, wenn sie regelmäßig und in nennenswertem Umfang gewährt werden. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall beantragte ein Kläger in einem Insolvenzverfahren im Frühjahr 2017 die Bewilligung von
Kein Anspruch auf Prozesskostenhilfe
Der Bundesgerichtshof entschied gegen den Kläger und wies daher den Antrag auf Bewilligung von
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 31.08.2018
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
Jahrgang: 2018, Seite: 873 NJW 2018, 873 | Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR)
Jahrgang: 2018, Seite: 190 NJW-RR 2018, 190
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Dokument-Nr. 26378
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