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Bundesgerichtshof, Urteil vom 13.10.2016
- IX ZR 149/15 -
BGH: Schadenersatzanspruch des Vermieters aufgrund unberechtigter einstweiliger Verfügung des Mieters
Auf Untersagung von Sanierungsarbeiten gerichteter Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung
Beantragt der Mieter einer Wohnung den Erlass einer einstweiligen Verfügung, um somit geplante Sanierungsarbeiten des Vermieters zu stoppen, so macht er sich nach § 945 ZPO schadensersatzpflichtig, wenn sich die einstweilige Verfügung nachträglich als unberechtigt erweist. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Nach dem die Vermieterin für den September 2009 umfangreiche
Anspruch auf Schadensersatz wegen unberechtigter einstweiliger Verfügung
Der Bundesgerichtshof führte zum Fall aus, dass ein Schadensersatzanspruch nach § 945 ZPO bestehen könne. Auf eine Rechtswidrigkeit oder ein Verschulden des Mieters komme es dabei nicht an. Denn wer aus einem noch nicht endgültigen Titel die Vollstreckung betreibt, solle das Risiko tragen, dass sich sein Vorgehen nachträglich als
Mitverschulden der Vermieterin
Es sei aber nach Ansicht des Bundesgerichtshofs zu prüfen, ob der Vermieterin gemäß § 254 Abs. 1 BGB ein Mitverschulden angelastet werden könne, da sie unter Umständen Anlass zur Erwirkung der einstweiligen Verfügung durch den Mieter gegeben habe.
Zurückweisung an das Landgericht
Der Bundesgerichtshof wies den Rechtsstreit zur Neuverhandlung an das Landgericht zurück.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.01.2017
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
- Amtsgericht Berlin-Charlottenburg , Urteil vom 22.05.2014
[Aktenzeichen: 226 C 50/14] - Landgericht Berlin, Urteil vom 02.07.2015
[Aktenzeichen: 18 S 195/14]
Jahrgang: 2016, Seite: 1501 GE 2016, 1501 | Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM)
Jahrgang: 2016, Seite: 752 WuM 2016, 752
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Dokument-Nr. 23667
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