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Bundesgerichtshof, Beschluss vom 10.09.1998
- V ZB 11/98 -
Musizierverbot oder gleichkommende Ruhezeitregelung unzulässig
Musizieren ist sozial übliches Verhalten - auch Saxophonspielen
Eine Regelung, die das Singen und Musizieren außerhalb von Ruhezeiten nur in "nicht belästigender Weise und Lautstärke" gestattet, ist mangels hinreichender Bestimmtheit unwirksam. Unwirksam ist auch eine Regelung, welche das Singen und Musizieren ohne sachlichen Grund stärker einschränkt als die Tonübertragung durch Fernseh-, Rundfunkgeräte oder Kassetten- bzw. Plattenspieler. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
Im zugrunde liegenden Fall beschloss eine Eigentümerversammlung eine Hausordnung, die folgende Regelung enthielt: "Das Singen und Musizieren ist nur von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr und von 14.00 Uhr und 20.00 Uhr in nicht belästigender Weise und Lautstärke gestattet. Rundfunk- und Fernsehgeräte, Plattenspieler usw. dürfen nur in der Lautstärke betrieben werden, dass die Mitbewohner nicht belästigt werden […]". Ein saxophonspielender
Regelung aufgrund fehlender Bestimmtheit und Klarheit ungültig
Der Bundesgerichtshof entschied, dass die Regelung
Unwirksamkeit aufgrund ungleicher Behandlung der Geräuschquellen
Der Bundesgerichtshof führt weiter aus, dass die Regelung auch deswegen
Keine Ungültigkeit aufgrund Festlegung von Ruhezeiten
Nach dem Bundesgerichtshof ist die Regelung nicht deshalb für ungültig zu erklären, weil er
Keine Unwirksamkeit aufgrund Verbots des Musizierens in Zimmerlautstärke
Zwar fällt unter den Wortlaut der Ruhezeitregelung auch solche Musik, die außerhalb der Wohnung gar nicht wahrzunehmen ist. Geräusche, welche nicht nach außen dringen, können aber schützenswerte Interessen anderer Hausbewohner nicht beeinträchtigen. Die Regelung wäre deswegen
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 01.10.2012
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
- Wohnungseigentumsrecht: Beschränkung des Musizierens auf Zimmerlautstärke durch Hausordnung kommt Verbot gleich
(Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 23.08.2001
[Aktenzeichen: 2 Z BR 96/01]) - OLG Frankfurt a.M. hält Beschränkung des Klavierspielens auf 1 ½ Stunden täglich für zulässig
(Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 22.08.1984
[Aktenzeichen: 20 W 148/84]) - Wohnungseigentümergemeinschaft kann völliges Musizierverbot nicht mehrheitlich beschließen
(Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 10.11.1980
[Aktenzeichen: 15 W 122/80])
Rechtsfragen zum diesem Thema auf refrago:
Jahrgang: 1999, Seite: 7 FGPrax 1999, 7 | Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE)
Jahrgang: 1999, Seite: 319 GE 1999, 319 | Zeitschrift: Juristische Rundschau (JR)
Jahrgang: 1999, Seite: 284 JR 1999, 284 | Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR)
Jahrgang: 1999, Seite: 28 MDR 1999, 28 | Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW)
Jahrgang: 1998, Seite: 3713 NJW 1998, 3713 | Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht (NZM)
Jahrgang: 1998, Seite: 955 NZM 1998, 955 | Zeitschrift: Der Deutsche Rechtspfleger (Rpfleger)
Jahrgang: 1999, Seite: 19 Rpfleger 1999, 19 | Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM)
Jahrgang: 1998, Seite: 738 WuM 1998, 738 | Zeitschrift für Miet- und Raumrecht (ZMR)
Jahrgang: 1999, Seite: 41 ZMR 1999, 41
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Dokument-Nr. 13726
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