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Bundesgerichtshof, Urteil vom 13.07.2012
- V ZR 204/11 -
BGH untersagt ungenehmigte Tagesmuttertätigkeit einer Mieterin in Eigentumswohnung
Entgeltliche Tagespflegestelle stellt "Ausübung eines Gewerbes oder Berufes in der Wohnung" dar und bedarf der Zustimmung der Wohnungseigentümer
Der Bundesgerichtshof hat der Mieterin einer Eigentumswohnung untersagt, in den Räumen eine Tagespflegestelle für bis zu fünf Kleinkinder zu betreiben. Die Nutzung einer Wohnung zum Betrieb einer entgeltlichen Tagespflegestelle für bis zu fünf Kleinkinder stellt die "Ausübung eines Gewerbes oder Berufes in der Wohnung" im Sinne der Teilungserklärung dar und bedarf daher der Zustimmung des Verwalters oder einer ¾-Mehrheit der hierüber abstimmenden Wohnungseigentümer. Die Wohnungseigentümergemeinschaft hatte der Mieterin die Ausübung der Tagesmuttertätigkeit auf einer Eigentümerversammlung per Beschluss jedoch untersagt.
Im zugrunde liegenden Streitfall waren die zwei beklagten
Eigentümergemeinschaft untersagt Ausübung der Tagesmuttertätigkeit
Die Revision der Beklagten hatte keinen Erfolg. Ein
Teilgewerbliche Nutzung der Wohnung wird vom Wohnzweck nicht getragen
Der Bundesgerichtshof führte zu seiner Urteilsbegründung im Wesentlichen aus, dass das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat, dass die Nutzung einer Wohnung zum Betrieb einer entgeltlichen Tagespflegestelle für bis zu fünf Kleinkinder die "Ausübung eines Gewerbes oder Berufes in der Wohnung" im Sinne der Teilungserklärung darstellt und daher der Zustimmung des Verwalters oder einer ¾-Mehrheit der hierüber abstimmenden
Von der Eigentümergemeinschaft gefasster Beschluss wurde von Mieterin nicht angefochten
Auf die vom Berufungsgericht geprüfte Frage, ob die Verwalterin zu Recht die Zustimmung zum Betrieb einer Tagespflegestelle in der Wohnung der Beklagten verweigert hat, kommt es aber nicht an. Denn ein
Tagesmuttertätigkeit darf aufgrund des bestandskräftigen Untersagungsbeschlusses nicht fortgesetzt werden
Den Beklagten, die sich bisher zu keinem Zeitpunkt um die Erteilung einer Zustimmung zum Betrieb einer - nach Anzahl der zu betreuenden
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.07.2012
Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online
- Amtsgericht Köln, Urteil vom 12.11.2010
[Aktenzeichen: 204 C 74/10] - Landgericht Köln, Urteil vom 11.08.2011
[Aktenzeichen: 29 S 285/10]
Rechtsfragen zum diesem Thema auf refrago:
Fundierte Fachartikel zum diesem Thema beim Deutschen Anwaltsregister:
Jahrgang: 2012, Seite: 1105 GE 2012, 1105 | Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR)
Jahrgang: 2012, Seite: 1399 MDR 2012, 1399 | Zeitschrift: Der Miet-Rechts-Berater (MietRB)
Jahrgang: 2012, Seite: 297 MietRB 2012, 297 | Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR)
Jahrgang: 2012, Seite: 1292 NJW-RR 2012, 1292 | Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht (NZM)
Jahrgang: 2012, Seite: 687 NZM 2012, 687 | Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM)
Jahrgang: 2012, Seite: 515 WuM 2012, 515 | Zeitschrift für Miet- und Raumrecht (ZMR)
Jahrgang: 2012, Seite: 970 ZMR 2012, 970 | Zeitschrift für Wohnungseigentumsrecht (ZWE)
Jahrgang: 2012, Seite: 366 ZWE 2012, 366
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Dokument-Nr. 13791
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