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Bundesgerichtshof, Urteil vom 02.07.2019
- VI ZR 184/18 -
BGH: Glättestellen im Bereich zwischen parkenden Fahrzeugen auf Kundenparkplatz eines Supermarktes müssen nicht bestreut werden
Unzumutbarkeit einer ständigen Kontrolle und händischen Bestreuung
Glättestellen im Bereich zwischen zwei parkenden Fahrzeugen eines öffentlichen Kundenparkplatzes eines Supermarktes müssen nicht bestreut werden. Eine ständige Kontrolle und händische Bestreuung des Bereichs ist unzumutbar. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Gegen 8.15 Uhr eines Tages im Dezember 2013 herrschte auf einen Kundeparkplatz eines Supermarktes allgemeine
Landgericht und Oberlandesgericht weisen Schadensersatzklage ab
Sowohl das Landgericht Itzehoe als auch das Oberlandesgericht Schleswig-Holstein wiesen die Schadensersatzklage ab. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts habe für den Bereich der Unfallstelle keine
Bundesgerichtshof verneint ebenfalls Streupflicht
Der Bundesgerichtshof bestätigte die Entscheidung des Oberlandesgerichts und wies daher die Revision der Klägerin zurück. Die Beklagten haben die ihnen obliegende
Keine Streupflicht vor Eröffnung des Supermarktes
Die Beklagten seien nach Ansicht des Bundesgerichtshofs nicht verpflichtet gewesen, bei allgemeiner Glättebildung einmalig vor Eröffnung des Supermarktes den Bereich der markierten Stellflächen zu bestreuen. Dies hätte nämlich die nächtliche Sperrung des Parkplatzes und das Abschleppen etwaiger verbliebender Fahrzeuge erfordert. Damit würde der Umfang der Verkehrssicherungspflicht aber überdehnt.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 03.01.2020
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
- Landgericht Itzehoe, Urteil vom 08.05.2017
[Aktenzeichen: 6 O 33/16] - Oberlandesgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 17.04.2018
[Aktenzeichen: 11 U 67/17]
Jahrgang: 2019, Seite: 1169 GE 2019, 1169 | Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR)
Jahrgang: 2019, Seite: 1192 MDR 2019, 1192
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Dokument-Nr. 28221
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