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Bundesgerichtshof, Urteil vom 20.09.2006
- VIII ZR 103/06 -
Erdgeschossmieter muss sich an den Aufzugskosten beteiligen
Betriebskosten werden regelmäßig in unterschiedlichem Umfang genutzt
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass der Vermieter von Wohnraum die Kosten für den Betrieb eines Aufzugs durch Formularvertrag auch auf den Mieter einer Erdgeschosswohnung umlegen darf. Das gilt auch, wenn das Wohnhaus weder über einen mit dem Aufzug erreichbaren Speicher noch Keller verfügt.
Die Beklagten waren Mieter einer Wohnung des Klägers im Erdgeschoss einer Seniorenanlage, die mit einem
Vereinbarung nicht unwirksam
Gemäß § 556 Abs. 1 BGB können die Mietvertragsparteien vereinbaren, dass der Mieter Kosten des Aufzugsbetriebs trägt. Der VIII. Zivilsenat hat entschieden, dass eine solche Vereinbarung auch formularvertraglich mit einem Erdgeschossmieter geschlossen werden kann; sie ist unabhängig von einem konkreten Nutzen des Aufzugs für diesen Mieter nicht wegen unangemessener Benachteiligung unwirksam (§ 307 Abs. 1 Satz 1 BGB).
Kosten des Betriebs von Aufzügen dürfen nach Verhältnis der Wohnflächen umgelegt werden
Die Zulässigkeit der Umlage von Aufzugskosten auf sämtliche Mieter einschließlich des Erdgeschossmieters ergibt sich allerdings bei preisfreiem Wohnraum, wie er im Streitfall vorlag, nach der Ansicht des Bundesgerichtshofs entgegen einer verbreiteten Auffassung in Rechtsprechung und Literatur nicht schon aus § 24 Abs. 2 der Neubaumietenverordnung 1970 (NMV). Die Vorschrift sieht für preisgebundenen Wohnraum vor, dass die Kosten des Betriebs von Aufzügen nach dem Verhältnis der Wohnflächen umgelegt werden dürfen und Wohnraum im Erdgeschoss von der Umlage lediglich ausgenommen werden kann. Der Bundesgerichtshof hat es abgelehnt, die Regelung auf den preisfreien Wohnraum zu übertragen, weil es sich dabei um auslaufendes, nur noch auf den Altbestand im sozialen Wohnungsbau anzuwendendes Recht handelt.
Keine unangemessene Benachteiligung des Erdgeschossmieters an den Aufzugskosten
Er hat vielmehr als maßgeblich angesehen, dass die formularmäßige Beteiligung auch des Mieters einer im Erdgeschoss gelegenen Wohnung an den Aufzugskosten nicht von der allgemeinen wohnraummietrechtlichen Regelung des § 556 a Abs. 1 Satz 1 BGB abweicht. Nach dieser Vorschrift sind die
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BGB §§ 556 a Abs. 1 Satz 1, 307 Abs. 1 Satz 1 Bb, Abs. 2 Nr. 1
Die formularvertragliche Beteiligung des Mieters einer Erdgeschosswohnung an den Aufzugskosten benachteiligt diesen nicht unangemessen.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.09.2006
Quelle: ra-online, Bundesgerichtshof
- Amtsgericht Gießen, Urteil vom 04.01.2006
[Aktenzeichen: 45 MC 836/05] - Landgericht Gießen, Urteil vom 22.03.2006
[Aktenzeichen: 1 S 45/06]
Jahrgang: 2006, Seite: 1398 GE 2006, 1398 | Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR)
Jahrgang: 2007, Seite: 329 MDR 2007, 329 | Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW)
Jahrgang: 2006, Seite: 3557 NJW 2006, 3557 | Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht (NZM)
Jahrgang: 2006, Seite: 895 NZM 2006, 895 | Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM)
Jahrgang: 2006, Seite: 613 WuM 2006, 613 | Zeitschrift für Miet- und Raumrecht (ZMR)
Jahrgang: 2006, Seite: 919 ZMR 2006, 919
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Dokument-Nr. 3064
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