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Bundesgerichtshof, Urteil vom 31.05.2017
- VIII ZR 181/16 -
BGH: Mieter muss bei Streit über Wohnungsgröße im Rahmen eines Mieterhöhungsverlangens selbst Angaben zur Wohnfläche machen
Angabe einer Wohnfläche aufgrund laienhafter Vermessung genügt
Hält ein Mieter im Rahmen eines Mieterhöhungsverlangens die vom Vermieter angegebene Wohnungsgröße für unrichtig, so muss er selbst Angaben zur Wohnfläche machen. Dabei genügt es, dass Ergebnis einer laienhaften Vermessung anzugeben. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall begehrte die Vermieterin einer
Amtsgericht und Landgericht wiesen Klage ab
Sowohl das Amtsgericht als auch das Landgericht Mainz wiesen die Klage ab. Die Beklagte habe die von der Klägerin vorgetragene
Bundesgerichthof hält einfaches Bestreiten der Wohnungsgröße für nicht ausreichend
Der Bundesgerichtshof entschied zu Gunsten der Klägerin und hob daher die Entscheidung des Landgerichts auf. Es genüge nicht, dass der beklagte Mieter die vom Vermieter vorgetragene Wohnfläche der gemieteten Wohnung lediglich bestreitet, ohne selbst eine bestimmte Wohnfläche vorzutragen. Unabhängig davon, ob die Größe der Wohnung im Mietvertrag aufgeführt sei oder nicht, sei es dem Mieter in aller Regel selbst möglich, die Wohnfläche überschlägig zu vermessen und seinerseits einen bestimmten Flächenwert vorzutragen. Zwar sei eine Vermessung einer
Übertragbarkeit der Entscheidung zum Bestreiten der Wohnungsgröße bei einer Betriebskostenabrechnung
Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs sei seine Entscheidung zum
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.07.2017
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
- Amtsgericht Mainz, Urteil vom 18.03.2015
[Aktenzeichen: 81 C 5/15] - Landgericht Mainz, Urteil vom 03.08.2016
[Aktenzeichen: 3 S 61/15]
- BGH: Bei Streit über Wohnungsgröße im Rahmen einer Betriebskostenabrechnung muss Mieter Angaben zur Fläche machen
(Bundesgerichtshof, Urteil vom 22.10.2014
[Aktenzeichen: VIII ZR 41/14]) - BGH: Bei Zustimmung des Mieters zur Mieterhöhung kommt unabhängig von Wirksamkeit des Mieterhöhungsverlangens Vereinbarung über Mieterhöhung zustande
(Bundesgerichtshof, Urteil vom 11.12.2019
[Aktenzeichen: VIII ZR 234/18])
Jahrgang: 2017, Seite: 404 WuM 2017, 404 | Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM)
Jahrgang: 2017, Seite: 472 WuM 2017, 472
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Dokument-Nr. 24525
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