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Bundesgerichtshof, Urteil vom 04.05.2011
- VIII ZR 195/10 -
Unwirksame Schönheitsreparaturklausel: Erstattungsanspruch des Mieters verjährt nach sechs Monaten
Verjährungsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt der Rückgabe der Mietsache
Der Erstattungsanspruch eines Mieters für die Kosten einer Renovierung verjährt auch dann nach sechs Monaten ab Rückgabe der Mietsache, wenn die Renovierung infolge einer unerkannt unwirksamen Schönheitsreparaturklausel vorgenommen wurde. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs hervor.
Im zugrunde liegenden Streitfall waren der Kläger und seine Ehefrau bis Ende 2006 Mieter einer Wohnung der Beklagten in Freiburg. Der Mietvertrag enthielt eine Formularklausel, die den Mietern die Durchführung von
BGH: Ersatzansprüche des Mieters verjährt
Die dagegen gerichtete Revision des Klägers blieb ohne Erfolg. Der Bundesgerichtshof hat – in Übereinstimmung mit den Vorinstanzen – entschieden, dass der eingeklagte Erstattungsanspruch bei Klageerhebung bereits verjährt war, weil die in § 548 Abs. 2 BGB* enthaltene Verjährungsfrist von sechs Monaten ab Beendigung des Mietverhältnisses auch Ersatzansprüche des Mieters wegen
Erläuterungen
* - § 548 BGB: Verjährung der Ersatzansprüche und des Wegnahmerechts
(1) Die Ersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache verjähren in sechs Monaten. Die
(2) Ansprüche des Mieters auf Ersatz von Aufwendungen oder auf Gestattung der Wegnahme einer Einrichtung verjähren in sechs Monaten nach der Beendigung des Mietverhältnisses.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.05.2011
Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online
- Amtsgericht Freiburg, Urteil vom 05.03.2010
[Aktenzeichen: 6 C 4050/09] - Landgericht Freiburg, Urteil vom 15.07.2010
[Aktenzeichen: 3 S 102/10]
- Unzulässige Schönheitsreparaturen: Ansprüche gegen Vermieter verjähren innerhalb von sechs Monaten
(Landgericht Kassel, Urteil vom 07.10.2010
[Aktenzeichen: 1 S 67/10]) - Verjährung von Schadensersatzansprüchen des Vermieters beginnt mit dem Auszug des Mieters
(Bundesgerichtshof, Urteil vom 15.03.2006
[Aktenzeichen: VIII ZR 123/05])
Jahrgang: 2011, Seite: 813 GE 2011, 813 | Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR)
Jahrgang: 2011, Seite: 777 MDR 2011, 777 | Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW)
Jahrgang: 2011, Seite: 1866 NJW 2011, 1866 | Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht (NZM)
Jahrgang: 2011, Seite: 452 NZM 2011, 452 | Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM)
Jahrgang: 2011, Seite: 363 WuM 2011, 363 | Zeitschrift für Miet- und Raumrecht (ZMR)
Jahrgang: 2011, Seite: 705 ZMR 2011, 705
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Dokument-Nr. 11583
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