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Bundesgerichtshof, Urteil vom 16.01.2008
- VIII ZR 222/06 -
Mieter darf nur im Notfall Selbstbeseitigung eines Mangels in der Wohnung durchführen
Kostenerstattungsanspruch nur nach erfolgloser Mahnung zur Mängelbeseitigung
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass ein Mieter einer Wohnung, der eigenmächtig einen Mangel der Mietsache beseitigt, ohne dass der Vermieter mit der Mangelbeseitigung in Verzug ist (§ 536 a Abs. 2 Nr. 1 BGB) oder die umgehende Beseitigung des Mangels zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Mietsache notwendig ist (§ 536 a Abs. 2 Nr. 2 BGB), keinen Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen zur Mangelbeseitigung hat. Damit hat der Bundesgerichtshof seine Rechtsprechung zu der vergleichbaren Problematik im Kaufrecht für das Wohnraummietrecht bekräftigt.
Die Klägerin war Mieterin einer Wohnung des Beklagten. Im Mietvertrag vom 28. Dezember 2001 heißt es unter anderem: "Heizung muss dringend kontrolliert werden". Die Klägerin hat behauptet, sie habe im Oktober 2002 Mängel der Heizung durch einen Installateur beseitigen lassen, und den Beklagten (unter anderem) auf Erstattung der dafür gezahlten Vergütung in Anspruch genommen.
Die Klage hatte in den Vorinstanzen keinen Erfolg. Der Bundesgerichtshof hat die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Klägerin zurückgewiesen.
Mieterin hätte Vermieter durch Mahnung in Verzug setzen müssen
Der Klägerin steht kein Aufwendungsersatzanspruch nach § 536 a Abs. 2 Nr. 1 BGB zu. Denn die Klägerin hatte den Beklagten vor der Beseitigung der von ihr behaupteten Mängel nicht durch Mahnung in Verzug gesetzt. Die Absprache im Mietvertrag, die Heizung müsse "dringend kontrolliert" werden, machte eine Mahnung zur
Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag nicht anwendbar bei Selbsthilfe des Mieters
Die Klägerin kann Ersatz ihrer Aufwendungen auch nicht nach § 539 Abs. 1 BGB in Verbindung mit den Vorschriften über die
Werbung
BGB § 286 Abs. 2 Nr. 4, § 536 a Abs. 1 und 2, § 539 Abs. 1
Beseitigt der Mieter eigenmächtig einen Mangel der Mietsache, ohne dass der Vermieter mit der Mangelbeseitigung in Verzug ist (§ 536 a Abs. 2 Nr. 1 BGB) oder die umgehende Beseitigung des Mangels zur Erhaltung oder Wiederherstellung des Bestands der Mietsache notwendig ist (§ 536 a Abs. 2 Nr. 2 BGB), so kann er die Aufwendungen zur Mangelbeseitigung weder nach § 539 Abs. 1 BGB noch als Schadensersatz gemäß § 536 a Abs. 1 BGB vom Vermieter ersetzt verlangen.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.01.2008
Quelle: ra-online, Bundesgerichtshof
- Amtsgericht Recklinghausen, Urteil vom 19.12.2005
[Aktenzeichen: 52 C 263/04] - Landgericht Bochum, Urteil vom 14.07.2006
[Aktenzeichen: 11 S 350/05]
- Ein Käufer muss vor der Eigenreparatur von Mängeln dem Verkäufer stets eine Frist für die Nacherfüllung setzen
(Bundesgerichtshof, Urteil vom 23.02.2005
[Aktenzeichen: VIII ZR 100/04]) - Mieter hat keinen Anspruch auf Ersatz der Kosten für Selbstreparatur der Heizung nach eintägigem Heizungsausfall
(Amtsgericht Brandenburg a. d. Havel, Urteil vom 25.04.2012
[Aktenzeichen: 34 C 45/11])
Rechtsfragen zum diesem Thema auf refrago:
Jahrgang: 2008, Seite: 174 DWW 2008, 174 | Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE)
Jahrgang: 2008, Seite: 325 GE 2008, 325 | Zeitschrift: Der Miet-Rechts-Berater (MietRB)
Jahrgang: 2008, Seite: 97 MietRB 2008, 97 | Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW)
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Jahrgang: 2008, Seite: 194 NJW-Spezial 2008, 194 | Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht (NZM)
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Dokument-Nr. 5441
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