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Bundesgerichtshof, Urteil vom 05.12.2018
- VIII ZR 271/17 und VIII ZR 67/18 -
"Schimmelpilzgefahr" - Kein Anspruch auf Mietminderung für Wärmebrücken bei Einhaltung des im Errichtungszeitpunkt der Wohnung üblichen Bauzustands
Täglich mehrmaliges Stoßlüften von rund 10 bis 15 Minuten zur Vermeidung von Schimmelpilzbildung an den Außenwänden für Mieter nicht unzumutbar
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass einem Mieter kein Anspruch auf Mietminderung für Wärmebrücken zusteht, wenn im Errichtungszeitpunkt der Wohnung der übliche Bauzustand eingehalten wurde.
Die Kläger in beiden zugrunde liegenden Verfahren sind jeweils
Mieter machen Gewährleistungsansprüche geltend
Die Kläger machen unter Berufung auf Mängel der Wohnungen jeweils Gewährleistungsansprüche geltend und begehren dabei unter anderem wegen der "Gefahr von Schimmelpilzbildung" in den gemieteten Räumen die Feststellung einer näher bezifferten Minderung der von ihnen geschuldeten Monatsmiete (§ 536 BGB) sowie die Zahlung eines Kostenvorschusses für die Mängelbeseitigung.
Berufungsgericht bejaht Mietminderungsanspruch aufgrund "Gefahr der Schimmelpilzbildung"
In beiden Verfahren hat das Berufungsgericht eine Minderung der jeweiligen Bruttomiete festgestellt und im Verfahren VIII ZR 271/17 die Beklagte überdies zur Zahlung eines Kostenvorschusses in Höhe von 12.000 Euro zur Anbringung einer Innendämmung verurteilt. Dies hat es jeweils (unter anderem) maßgeblich auf die Erwägung gestützt, dass in den Wohnungen in den Wintermonaten aufgrund von Wärmebrücken in den Außenwänden eine "Gefahr der Schimmelpilzbildung" bestehe. Zwar hätten die Wohnungen zur Zeit ihrer Errichtung den geltenden Bauvorschriften und DIN-Vorgaben sowie den damaligen Regeln der Baukunst entsprochen. Nach der Verkehrsanschauung dürfe ein
Mit ihren vom Landgericht zugelassenen Revisionen verfolgte die Beklagte in beiden Verfahren ihr Klageabweisungsbegehren weiter.
Bei Einhaltung üblicher Bauzustände zum Errichtungszeitpunkt sind Wärmebrücken in Außenwänden nicht als Sachmangel anzusehen
Der Bundesgerichtshof entschied, dass Wärmebrücken in den Außenwänden nicht als Sachmangel einer Mietwohnung anzusehen sind, wenn dieser Zustand mit den zum Zeitpunkt der Errichtung des Gebäudes geltenden Bauvorschriften und technischen Normen in Einklang steht. Ein Mangel, der die Tauglichkeit der Mietsache zum vertragsgemäßen Gebrauch aufhebt oder mindert und deshalb dem
Entscheidung des BGH zu Mindeststandard von Elektroinstallationen nicht auf Wärmedämmung anwendbar
Die gegenteilige Rechtsauffassung des Berufungsgerichts, das einen Mangel der Mietsache aus vermeintlichen Höchstwerten zumutbarer Lüftungsintervalle und von ihm aufgestellter "Grundsätze zeitgemäßen Wohnens" hergeleitet hat, hat der Bundesgerichtshof als mit geltendem Recht nicht vereinbar angesehen. Sie lässt sich auch nicht unter Rückgriff auf eine Senatsentscheidung begründen, die in einem speziellem Fall zu den Anforderungen an die Elektroinstallation einer Wohnung ergangen ist (vgl. Bundesgerichtshof, Urteil v. 26.07.2004 - VIII ZR 281/03 -) und die darauf abstellt, dass nach der Verkehrsanschauung auch in einer Altbauwohnung ein Mindeststandard der Elektroinstallation erwartet werden kann, die den gleichzeitigen Betrieb von zwei Elektrogeräten ermöglicht. Auf die Beschaffenheit der Wohnung bezüglich der
Zugrundelegung eines Neubaustandards für Altbauwohnungen rechtsfehlerhaft
Die Berufung des Landgerichts auf Erfordernisse "zeitgemäßen Wohnens" rechtfertigt es insbesondere nicht, die geschuldete Beschaffenheit einer Mietwohnung hinsichtlich der
Täglich zweimaliges Stoßlüften von rund 15 Minuten zur Vermeidung von Schimmelpilzbildung an den Außenwänden nicht generell unzumutbar
Auch trifft die Annahme des Berufungsgerichts nicht zu, das den Klägern zur Vermeidung von Schimmelpilzbildung abzuverlangende Lüftungsverhalten sei für einen
BGH verneint Mietminderungsansprüche der Kläger
Der Bundesgerichtshof hob die Entscheidungen des Berufungsgerichts auf, soweit das Berufungsgericht wegen der in den Außenwänden vorhandenen Wärmebrücken und der dadurch verursachten Gefahr einer Schimmelpilzbildung einen Mangel der Wohnungen bejaht und den darauf gestützten Begehren der Kläger auf Feststellung einer
In dem Verfahren VIII ZR 271/17, in dem das Berufungsgericht auch Durchfeuchtungen des Mauerwerks infolge schadhaft gewordener Bauteile festgestellt hatte, ist die Sache wegen der Höhe der hierfür anzusetzenden Minderung an das Berufungsgericht zurückverwiesen worden.
Die maßgeblichen Vorschriften lauten:
§ 535 BGB Inhalt und Hauptpflichten des Mietvertrags
(1) 1 Durch den Mietvertrag wird der Vermieter verpflichtet, dem
§ 536 BGB Mietminderung bei Sach- und Rechtsmängeln
(1) 1 Hat die Mietsache zur Zeit der Überlassung an den
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.12.2018
Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online
- Vorinstanzen zu VIII ZR 271/17: Amtsgericht Reinbek - Urteil vom 7. April 2017 - 13 C 682/14 Landgericht Lübeck - Urteil vom 17. November 2017 - 14 S 107/17 und Vorinstanzen zu VIII ZR 67/18: Amtsgericht Reinbek - Urteil vom 23. Dezember 2016 - 17 C 288/15 Landgericht Lübeck - Urteil vom 15. Februar 2018 - 14 S 14/17
- Mietmangel: Bei Schimmelpilzbildung an mehreren Wänden durch schlechte Bausubstanz ist Mietminderung von 20 % zulässig
(Amtsgericht Königs Wusterhausen, Urteil vom 11.05.2007
[Aktenzeichen: 9 C 174/06]) - Bei Schimmel in der Wohnung mindestens 10 % Mietminderung möglich
(Amtsgericht Norderstedt, Urteil vom 18.12.2009
[Aktenzeichen: 42 C 561/08])
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Dokument-Nr. 26777
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