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Bundesgerichtshof, Beschluss vom 21.09.2010
- VIII ZR 275/09 -
BGH: Mieter hat keinen Anspruch auf Parabolantenne zum Empfang von HDTV-Fernsehsendern
Mieter muss Satellitenschüssel vom Balkon wieder entfernen
Der Wunsch, Fernsehprogramme in HD-Qualität empfangen zu wollen, berechtigt Mieter nicht, eine Parabolantenne auf dem Balkon anzubringen. Ein Anspruch auf die Installation einer Parabolantenne besteht nur dann, wenn das Informationsinteresse des Mieters nicht auf andere Art, wie beispielsweise einen Breitbandkabelanschluss, befriedigt wird. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
Im zugrunde liegenden Fall installierte ein
BGH hat bereits zahlreiche Fälle zur Frage des Anspruchs auf Genehmigung der Installation einer Parabolantenne zum Empfang von Fernseh- und Hörfunkprogramme entschieden
Der Bundesgerichtshof wies zunächst darauf hin, dass die Maßstäbe, nach denen zu beurteilen sei, ob einem
BGH: Mieter hat grundsätzlich ein Informationsrecht aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 GG
Nach der aufgeführten Rechtsprechung sei dem Grundrecht des Mieters aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 GG, sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten, auch in zivilgerichtlichen Streitigkeiten über die Anbringung von Satellitenempfangsanlagen an Mietwohnungen Rechnung zu tragen.
Eigentumsrecht des Vermieters berührt
Dabei sei zu berücksichtigen, dass das - gleichrangige - Grundrecht des Vermieters als Eigentümer aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG berührt ist, wenn von ihm verlangt wird, eine Empfangsanlage an seinem Eigentum zu dulden.
Abwägung zwischen Informationsinteresse des Mieters und Eigentumsinteresse des Vermieters erforderlich
Die erforderliche Abwägung, ob das Informationsrecht des Mieters aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 GG im konkreten Fall das Eigentumsrecht des Vermieters aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG überwiegt, sei grundsätzlich Aufgabe des Tatrichters und vom Revisionsgericht nur eingeschränkt überprüfbar (vgl. BGH, Urteil v. 02.03.2005 - VIII ZR 118/04 -). Das Berufungsgericht habe diese Abwägung in tatrichterlicher Würdigung aller Umstände ohne Rechtsfehler zu Lasten der Beklagten vorgenommen. Dabei sei das Berufungsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass dem durch Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 GG grundrechtlich geschützten Informationsbedürfnis des Mieters in der Regel hinreichend Rechnung getragen wird, wenn der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.11.2010
Quelle: ra-online, Bundesgerichtshof (pt)
- Amtsgericht Chemnitz, Urteil vom 22.01.2009
[Aktenzeichen: 12 C 3269/08] - Landgericht Chemnitz, Urteil vom 23.09.2009
[Aktenzeichen: 6 S 70/09]
Rechtsfragen zum diesem Thema auf refrago:
Jahrgang: 2011, Seite: 56 DWW 2011, 56 | Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE)
Jahrgang: 2010, Seite: 1681 GE 2010, 1681 | Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM)
Jahrgang: 2010, Seite: 737 WuM 2010, 737
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Dokument-Nr. 10566
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