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Bundesgerichtshof, Urteil vom 07.06.1989
VIII ZR 91/88 -

BGH: Klein­reparatur­klausel darf sich nur auf dem häufigen Zugriff des Mieters unterliegende Gegenstände beziehen

Zudem muss Klein­reparatur­klausel jährliche Höchstgrenze an Reparaturkosten beinhalten

Ein Vermieter kann zwar die Kosten einer Kleinreparatur durch eine sogenannte Klein­reparatur­klausel auf dem Mieter abwälzen. Die Klausel darf sich aber nur auf solche Gegenstände beziehen, die dem häufigen Zugriff des Mieters unterliegen. Zudem muss eine Klein­reparatur­klausel eine Höchstgrenze festlegen, bis zu der ein Mieter etwa jährlich Reparaturkosten zu tragen hat. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall musste sich der Bundesgerichtshof im Jahr 1989 mit der Zulässigkeit einer Kleinreparaturklausel befassen.

Grundsätzlich obliegt Vermieter Instandhaltungspflicht

Der Bundesgerichtshof führte zunächst aus, dass grundsätzlich der Vermieter verpflichtet sei, auf seine Kosten die Mietsache in dem zum vertragsgemäßen Gebrauch erforderlichen Zustand zu erhalten. Eine Abweichung davon stelle im Zweifel eine unangemessene Benachteiligung der Mieter dar. Dennoch könne ein Vermieter durch eine Kleinreparaturklausel im Mietvertrag dem Mieter die Kosten für die Behebung kleinerer Schäden auferlegen. Dabei seien aber Beschränkungen zu beachten.

Kleinreparaturklausel darf sich nur auf dem häufigen Zugriff des Mieters unterliegende Gegenstände beziehen

Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs dürfe sich eine Kleinreparaturklausel nur auf die Teile der Mietsache beziehen, die häufig dem Zugriff des Mieters ausgesetzt seien. Dies treffe zum Beispiel auf die in § 28 Abs. 3 Satz 2 der II. Berechnungsverordnung aufgezählten Gegenstände zu. Dies seien die Installationsgegenstände für Elektrizität, Wasser und Gas, Heiz- und Kocheinrichtungen, Fenster- und Türverschlüsse sowie Verschlussvorrichtungen von Fensterläden. Dem häufigen Zugriff des Mieters unterliegen jedoch nicht die im Mauerwerk oder in der Wand verlegten Gas- und Wasserleitungen sowie elektrischen Leitungen.

Kleinreparaturklausel muss jährliche Höchstgrenze an Reparaturkosten beinhalten

Zudem müsse nach Auffassung des Bundesgerichtshofs eine Kleinreparaturklausel eine Höchstgrenze festlegen, bis zu der ein Mieter etwa jährlich Reparaturkosten zu tragen habe. Andernfalls wäre es für den Mieter nicht möglich abschätzen zu können, welche Kosten auf ihn zu kommen. Ein Einstellen auf die Kostenpflicht, zum Beispiel durch Ansparen, wäre nicht möglich. Der Gerichtshof hielt eine Grenze von beispielsweise 8 % der Jahresmiete für angemessen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.08.2015
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

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Fundstellen in der Fachliteratur: Sammlung: Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Zivilsachen (BGHZ), Band: 108, Seite: 1 BGHZ 108, 1 | Zeitschrift: Der Betrieb (DB)
Jahrgang: 1989, Seite: 1766
DB 1989, 1766
 | Zeitschrift: Juristische Rundschau (JR)
Jahrgang: 1990, Seite: 154
JR 1990, 154
 | Zeitschrift: JuristenZeitung (JZ)
Jahrgang: 1989, Seite: 1062
JZ 1989, 1062
 | Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR)
Jahrgang: 1989, Seite: 906
MDR 1989, 906
 | Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW)
Jahrgang: 1989, Seite: 2247
NJW 1989, 2247
 | Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR)
Jahrgang: 1989, Seite: 1160
NJW-RR 1989, 1160
 | Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM)
Jahrgang: 1989, Seite: 324
WuM 1989, 324

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Dokument-Nr.: 21445 Dokument-Nr. 21445

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