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Bundesgerichtshof, Urteil vom 29.06.2021
- X ZR 29/20 -
BGH: Auflistung eines Zugtransfers zum Flughafen als Vorteil in Reiseprospekt ohne Hinweis auf zusätzliches Entgelt spricht für Zugehörigkeit zur Pauschalreise
Reiseveranstalter haftet für Verpassen des Fluges aufgrund von Zugverspätung
Wird in einem Reiseprosekt der Zugtransfer zum Flughafen als Vorteil ohne Hinweis auf ein zusätzliches Entgelt bezeichnet, so spricht dies dafür, dass der Bahntransfer zur Pauschalreise gehört. Verpassen die Reisenden den Flug wegen einer Zugverspätung, obwohl sie einen ausreichende Zeitpuffer einplanten, so haftet dafür der Reiseveranstalter. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Ehepaar aus Rheinland-Pfalz buchte eine Flugpauschalreise nach Kuba. Der Hinflug sollte im November 2017 vom Flughafen Düsseldorf starten. Die Reise beinhaltete einen
Landgericht und Oberlandesgericht wiesen Klage ab
Sowohl das Landgericht als auch das Oberlandesgericht Koblenz wiesen die Klage ab. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts sei der
Bundesgerichtshof sieht Zugtransfer als Reiseleistung der Reiseveranstalterin
Der Bundesgerichtshof entschied zu Gunsten der Kläger. Der
Vorliegen eines Reisemangels
Die gebuchte Reise sei nach Ansicht des Bundesgerichtshofs wegen des verspäteten Bahntransfers und des dadurch verpassten Hinflugs mit einem Mangel behaftet gewesen, für den die Beklagte einzustehen habe.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.11.2021
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
- Landgericht Koblenz, Urteil vom 08.08.2019
[Aktenzeichen: 16 O 106/18] - Oberlandesgericht Koblenz, Urteil vom 01.04.2020
[Aktenzeichen: 5 U 1638/19]
Jahrgang: 2021, Seite: 2880 NJW 2021, 2880 | Zeitschrift: Reiserecht aktuell (RRa)
Jahrgang: 2021, Seite: 217 RRa 2021, 217
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Dokument-Nr. 31042
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