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Bundesgerichtshof, Urteil vom 17.01.2012
- X ZR 59/11 -
Eisenbahnverkehrsunternehmen haftet bei Unfällen von Fahrgästen auf vereisten Bahnsteigen
Bundesgerichtshof entscheidet zur Verkehrssicherungspflicht auf Bahnsteigen
Ein Fahrgast, der sich bei einem Sturz aufgrund von Glatteis auf einem Bahnsteig verletzt, hat Anspruch auf Schadensersatz gegen das Eisenbahnverkehrsunternehmen. Das Unternehmen ist aufgrund eines Personenbeförderungsvertrags verpflichtet, Bahnanlagen wie Bahnsteige, die der Fahrgast vor und nach der Beförderung benutzen muss, bereitzustellen und verkehrssicher zu halten. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs hervor.
Im zugrunde liegenden Fall erbringt die Beklagte, die DB Fernverkehr AG, Eisenbahnverkehrsleistungen im Fernverkehr. Die Klägerin erwarb bei ihr einen Fahrausweis für eine Fahrt mit dem ICE von Solingen nach Dresden. Auf dem Weg zum Haltepunkt des ICE stürzte die Klägerin auf dem Bahnsteig des Bahnhofs Solingen-Ohligs (heute Solingen Hauptbahnhof). Eigentümerin des Bahnhofs ist die DB Station & Service AG. Diese hatte die Reinigung und den Winterdienst der weiteren Beklagten, der DB Services GmbH, übertragen. Die DB Services GmbH hat behauptet, sie habe ihrerseits den Winterdienst auf den Streithelfer übertragen. Wegen der durch den
Eisenbahnverkehrsunternehmen hat für verkehrssicheren Zustand des Bahnsteigs zu sorgen
Die Klägerin begehrt nunmehr von den Beklagten Schmerzensgeld, Schadensersatz und die Feststellung der Ersatzpflicht für zukünftige Schäden wegen der durch den
Der Bundesgerichtshof hat dies bestätigt und die Revision des beklagten Eisenbahnverkehrsunternehmens zurückgewiesen.
Eisenbahnverkehrsunternehmen hat auch bei Übertragung der Verkehrssicherungspflichten auf Dritte Verschulden in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden
Ein Eisenbahnverkehrsunternehmen ist aufgrund eines Personenbeförderungsvertrags verpflichtet, die Beförderung so durchzuführen, dass der Fahrgast keinen Schaden erleidet. Dies betrifft nicht nur den eigentlichen Beförderungsvorgang zwischen Ein- und Aussteigen, sondern auch den Zu- und Abgang. Trotz der rechtlichen Trennung von Fahrbetrieb und Infrastruktur durch das Gesetz zur Neuordnung des Eisenbahnwesens (ENeuOG) vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 1994 I S. 2439) ist ein Eisenbahnverkehrsunternehmen aufgrund eines Personenbeförderungsvertrags verpflichtet, Bahnanlagen wie Bahnsteige, die der Fahrgast vor und nach der Beförderung benutzen muss, bereitzustellen und verkehrssicher zu halten. Dies ist dem Eisenbahnverkehrsunternehmen, das diese Bahnanlagen aufgrund eines Stationsnutzungsvertrags mit dem Infrastrukturunternehmen nutzt, im Zusammenwirken mit diesem möglich. Wird diese vertragliche Pflicht schuldhaft verletzt, haftet das Eisenbahnverkehrsunternehmen gem. § 280 Abs. 1, § 241 Abs. 2 BGB und hat ein etwaiges Verschulden des Eisenbahninfrastrukturunternehmens – und im Fall der Übertragung der Verkehrssicherungspflichten auf weitere Dritte deren Verschulden – in gleichem Umfang zu vertreten wie ein eigenes Verschulden (§ 278 BGB).
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.01.2012
Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online
- Landgericht Wuppertal, Urteil vom 26.08.2010
[Aktenzeichen: 16 O 165/09] - Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 20.04.2011
[Aktenzeichen: 18 U 158/10]
- Bahnbetreiber haftet für ungesicherten Bahnübergang
(Oberlandesgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 23.02.2007
[Aktenzeichen: 1 U 108/06]) - Kreuzung war nicht geräumt - Stadt muss Schadenersatz nach Glatteisunfall zahlen
(Landgericht München I, Urteil vom 12.06.2008
[Aktenzeichen: 26 O 2677/08]) - Vertragliche Schadensersatzansprüche wegen Unfalls auf einem Bahnhof müssen gegen Beförderung ausführendes Eisenbahnverkehrsunternehmen gerichtet werden
(Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 11.08.2021
[Aktenzeichen: 11 U 38/21])
Jahrgang: 2012, Seite: 344 MDR 2012, 344 | Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW)
Jahrgang: 2012, Seite: 1083 NJW 2012, 1083
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Dokument-Nr. 12885
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