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Bundesgerichtshof, Urteil vom 11.03.2003
- XI ZR 403/01 -
BGH: Sparkasse darf NPD-Girokonto nicht kündigen
Verfassungswidrigkeit der NPD bisher nicht durch Bundesverfassungsgericht festgestellt
Solange das Bundesverfassungsgericht nicht die Verfassungswidrigkeit der NPD festgestellt hat, dürfen Sparkassen Girokonten der NPD nicht mit der Begründung, die Partei verfolge verfassungsfeindliche Ziele kündigen. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
Ein Landesverband der
Sparkasse unterliegt auch vor dem BGH
Der Bundesgerichtshof hat die Entscheidung des Oberlandesgerichts im Ergebnis bestätigt und die Revision der Sparkasse zurückgewiesen.
Sparkasse erfüllt als Anstalt des öffentlichen Rechts Aufgaben staatlicher Daseinsvorsorge
Sparkassen sind - anders als Privatbanken - Anstalten des öffentlichen Rechts und erfüllen Aufgaben staatlicher Daseinsvorsorge. Ihr Auftrag, die Versorgung mit geld- und kreditwirtschaftlichen Leistungen sicherzustellen, umfaßt auch die Führung von Girokonten. In diesem Bereich sind Sparkassen unmittelbar an die Grundrechte gebunden. Sie haben deshalb auch das in Art. 3 Abs. 1 GG zum Ausdruck kommende Willkürverbot zu beachten und dürfen Girokonten, die auf Guthabenbasis geführt werden, nicht ohne begründeten Anlaß kündigen.
Über Verfassungswidrigkeit einer Partei entscheidet das Bundesverfassungsgericht
Ein solcher Anlaß kann nicht in einer verfassungsfeindlichen Zielsetzung der
Imageschaden der Sparkasse
Auch ein möglicher Imageschaden der Sparkasse bei Fortführung des Girokontos ist kein berechtigter Anlaß für eine Kündigung, weil die Sparkasse diesen Schaden allein aufgrund einer Verfassungswidrigkeit der
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GG Art. 1 Abs. 3, 3 Abs. 1, 21
BGB § 134
AGB Sparkassen Nr. 26 Abs. 1
a) Sparkassen sind als Anstalten des öffentlichen Rechts im Bereich staatlicher Daseinsvorsorge unmittelbar an die Grundrechte (Art. 1-19 GG) gebunden.
b) Die ohne sachgerechten Grund erklärte Kündigung eines Girovertrages durch eine Sparkasse gemäß Nr. 26 Abs. 1 AGB Sparkassen verstößt gegen das in Art. 3 Abs. 1 GG zum Ausdruck kommende Willkürverbot und ist gemäß § 134 BGB nichtig.
c) Eine Sparkasse kann ihren Girovertrag mit einer politischen Partei nicht mit der Begründung, diese verfolge verfassungsfeindliche Ziele, kündigen, solange das Bundesverfassungsgericht die Verfassungswidrigkeit der Partei nicht festgestellt hat.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.05.2005
Quelle: ra-online, Bundesgerichtshof
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Dokument-Nr. 9826
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